163 Nro. 20. Regierungs-Blatt fuͤr das Königreich Württemberg. Freitag, den 11. April 1828. Inhalt. Verfügungen der Departements. Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinderaths-Bezirken vollendete Bereinigung des Unterpfandswesens betreffend. (Nro. X.) I. Unmittelbare Königliche Dekr ete. Keine. II. Verfügungen der Departements. Des Justiz-Departements. Der Hypotheken-Commission. Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinde-Raths-Bezirken vollendete Bereinigung des Unter- pfandswesens betressend. (Nro. X.) (Vergl. Reg. Blatt vom Jahr 1828, S. 107.) Nach den seit der lehten Bekanntmachung vom 25.Februar d. J. bic heute bei der K. Hypo- theben-Commisston eingebommenen Berichten der Oberamts= und Amts-Gerichte sind in den hiernach benannten weiteren siebenzig Gemeinderaths-Bezirken die Geschäfte der Vereinigung des Unterpfandswesens vollständig beendigt, auch die neuen Unterpfands-Bücher in Ordnung gebracht worden, und ist somit das Pfand-Geseßz 2c. vom 15. April 1325, gemäß den durch die betreffenden Bezirks-Gerichte in Befolgung der Einführungs-Instruktiom vom 15.December 1825, K. 105, erlassenen öffentlichen Kundmachungen, in diesen Orten im volle Wirksamkeit getreren; welches hiermit zu allgemeiner Kenntniß gebracht wird. Stutrgart den 3. April 1828. Schwab.