168 Art. J. Die Parcellar-Vermessung des Landes und die Herstellung des definitiven Grund- steuer-Catasiers soll auf dem bereits begonnenen Wege ohne Unterbrechung fortgesetze und vollendet werden. « Art.ll. Unser Finanz-Minister hat in jedem Jahre auf die verschiedenen Zweige dieser Anstalt soviel zu verwenden, als durch die dafür vorhandenen tüchtigen Arbciter und nach der für das Cataster-Geschäft bestehenden Organisation der Directions= und Auf- sichts-Behörde geleistet werden kann. Art. III. Als ordentlicher Aufwand hiefür werden in den Haupt-Finanz-Etat jährlich Neunzig Tausend Gulden aufgenommen. Wird diese Summe in Folge der wirklichen Verwendung nach Art. II überschritten, und kann diese Ueberschreitung durch eine Ersparniß an den anderen Rubriken oder durch Ueberschuß in den Einnahmen nicht gedeckt werden, so ist die Finanz-Verwaltung befugt, ein Anlehen für diesen Zweck aufzunehmen. Art. IV. Zu Tilgung dieses Anlehens und der daraus erwachsenden Zinse soll nach ge- schlossenem Geschäfte die Summe von jährlichen Reunzig Tausend Gulden so lange aus dem laufenden Dienste fortgereicht werden, als für den vorliegenden Zweck erfor- derlich ist. Unser Finanz-Minister ist mit der Vollziehung dieses Geseßes beauftragt. Stuttgart den 4. April 1828. Wilheln. Der Finanz= Minister: Freiherr von Varnbüler. Auf Befehl des Königs: Der Staats- Sekretär, Bellnagel.