173 18) — Oberamts-Bezirb Ravensburg, 19) — — — Riedlingen, 20) — — — Saaulgau, 21) — Amts-Bezirk Scheer, ::) — Oberamts-Bezirk Tettnang, 23) — — — Ulm, 24) — —. — Waldsee, 25) — — — Weangen, 26) — — — Wiblingen. F. 2. In Gemaͤßheit dieser Eintheilung sind von Erscheinung der gegenwaͤrtigen Ver- fuͤgung an, die durch gerichtliches oder polizeiliches Erkenntniß zu Einsperrung in eine Polizeihaus-Anstalt Verurtheilten in dasjenige Polizeihaus abzuliefern, welchem der Bezirk der betreffenden Untersuchungs-Behörde (F. 1) angehört. K. 3. Die so eben ausgedrückte Vorschrift findet auch auf vie bercite vr#r#rtheillen, aber noch nicht eingelieferten Polizeihaus-Gefangenen ihre Anwendung. K. 4. Die zu drei= bis sechsmonatlicher Arbeitshausstrafe Verurtheilten werden bis zu Herstellung der erforderlichen Einrichtungen in dem bisherigen Polizeihause in Mark- gröningen, vorerst noch in die Straf-Anstalt zu Ludwigsburg abgeliefert. 3 Die hiebei betheiligten Gerichts= und Administrativ-Stellen haben sich nach vor- stehenden Bestimmungen zu achten. Stuttgart den 11. April 1328. Maucler.