Art. 16. Fortsetzung- In einem wie in dem andern Falle (Art. 14 und Art. 15) muß der Führer der Heerde mit einer von der Polizei-Behbrde des Orts der Ausfahrt ausgestellren Urkunde versehen seyn, welche die Zahl der Schafe, die Ursuche der Wanderung, den Tag der Ausfahrt, den Weg, den die Heerde zu nehmen hat, und den Gesundheits- Zustand der Schafe enthält. Derselbe hat täglich wenigstens drei bis vier Stunden Wegs in möglichst gera- der Richtung zurückzulegen, und zu dem Ende überall, wo er übernachtet, solches durch den Orts-Vorstand beurkunden zu lassen. Art. 17. Schafzahl. Die polizeiliche Bestimmung der hbchsten Zahl von Schafen, mit welchen eine Waide beschlagen werden dürfe, ist aufgehoben. Art. 13. Schashaltung. Dus Recht, Schafe zu halten und Schafwaiden zu pachten, steht Jedem, den nicht Dienst-Verhältnisse davon ausschließen, in der weitesten Ausdehnung zu, ohne daß er nöthig hätte, besondere Concession dazu einzuholen. Den Orts-Vorstehern ist die Pachtung einer Schafwaide innerhalb ihres Gemeinde- Bezirks nur mit besonderer Genehmigung der Kreis-Regierung gestattet. Der in der älteren Gesetzgebung begründete Ausschluß der Ausländer wird gegen- über von denjenigen Sraaten, welche das Gleiche gegen Württemberg beobachten, für aufgehoben erklärt. Art. 19. Schafbut. Auch das Hüten der Schafe ist Jedem frei gegeben und weder an eine Zunft- ferm, noch sonst an gewisse Voraussetzungen gebunden. Art. 20. Schaͤfer-Dienstbuch. Dagegen wird jedem Schaͤfer zur Pflicht gemacht, ein fortlaufendes Dienstbuch