190 B. Die Urkunden fuͤr die wandernden Schafheerden betreffend— 8) Die Ausfertigung der Wander-Urkunde geschieht durch die Obrigkeit des Orts, von welchem die Schafheerde ausfaͤhrt. Sollte lehtere unterwegs ohne eine Wander-Urkunde angetroffen werden, so ist solche nachträglich von der Obrigkeit des Orts der Betretung für den Rest des Wegs auszufertigen. 9) Da das Formular der Wander-Urkunde auch den Gesundheits--Zustand der Schafe umfaßt, so unterbleibt in allen Fällen, wo eine Wander-Urkunde aus- gestellt wird, die Ausstellung einer besondern Gesundheits-Urkunde nach den durch die Ministerial-Verfügung vom 11. Julius 1327 vorgeschriobenen Be- stimmungen. Dagegen ist der ganze Inhalt dieser Verfügung auch auf die Wander-Ur- kunden anzuwenden. (Reg. Blatt 1835, S. 309 fl.) 10) Die Abgabe der Formulare zu den Wander-Urkunden für die Schafheerden ist von den Hof= und Kanzlei-Buchdruckern, Gebrüdern Mäntler, um den Preic von zwei Kreuzern zugesichert. Die ausstellende Behörde hat den Vor= und Zunamen und den Heimath-- ort des Schäfers, der die Heerde führt, die (mit Ziffern zu schreibende) Zahl, die Gattung und das Geschlecht der Schafe, woraus sie besteht, den Namen ihres Eigenthümers, die Ursache der Wanderung, die Hauptorte, über welche der Schäfer seinen Weg zu nehmen gedenkt, den Ort der Bestimmung, die Markung, auf der die Schafe zulehzt längere Zeit zugebracht haben, die An- zeige, ob sie während dieser Zeit von einer ansteckenden Krankheit befallen worden und wieder geheilt, endlich ob, wann und durch welchen Sachverstän- digen sie zuleht besichtigt, und wie sice hiebei erfunden worden seven, pünktlich auszufüllen, auch Ort und Tag der Auostellung neben der Namens-Unter- schrift und Siglung beizufügen. Die Gebühren für die Wander-Urkunde sind neben der Auslage für das VFormular auf gleiche Art wie bei den Vieh-Urkunden zu berechnen.