195 Huͤlfsmittel zu sich genommen, um in unbewachten Augenblicken davon bei der Prü- fung taͤuschenden Gebrauch zu machen, das K. Justiz-Ministerium zu verfuͤgen sich veranlaßt gesehen hat: 1) daß die waͤhrend der schriftlichen Prüfung anwesenden Beamten die genaueste Wachsamkeit uͤben sollen, zu welchem Behufe die eine wirksame Aufsicht un- terstüßenden Maßregeln angeordnet worden; 2) daß bei der bevorstehenden und bei allen künftigen Prüfungen, die Candida- ten mittels Handschlags an Eides Statt die Zusicherung zu ertheilen haben, sich bei der Prüfung der Anwendung aller verbotener Hülfomittel zu ent- haltenz; 5) daß die Uebertreter sofort an die Gerichte zur geseßlichen Untersuchung und Bestrafung abgegeben werden, und 4) keiner derselben vor Ablauf eines längern Zeitraums zu einer wiederholten Prüfung zugelassen werden soll. Indem pflichtliebende Candidaten in diesen Bestimmungen nur ein ihre rechtliche Gesinnung schüßendes Mittel erblicken können, werden anders Denkende vor Handlun- gen ernstlich verwarnt, deren Folgen unnachsichtlich auf sic zurückfallen würden. Stuttgart den 15. April 1828. Maucler. b) Termin zu Vornahme der nächsten Semester Prüfung der Justiz-Referendire. Diejenigen Justiz-Referendäre zweiter Elasse, welche in Gemäßheit der öffentli- chen Aufforderung vom 2. December v. J. (Reg. Blatt S. 512) sich zu der zweiten Dienst-Prüfung angemeldet, und nach erfolgter Zulassung zu derselben ihre Probe- Arbeiten in der festgesesten Frist übergeben haben, werden hiedurch benachrichtigt, daß im Monate Mai d. J. ihre Prüfung bei dem K. Ober-Tribunal vorgenommen werden wird, und sie dabei in zwei Abtheilungen z1 erscheinen haben.