197 Nro. 25. Regierungs-Blatt fuͤr das Koͤnigreich Wuͤrttemberg. Donnerstag, den 24. April 1828. ——— Inhalt. Königl. Dekrete. Gesetz über das Gemeinde= Bürger= und Beisstz-Recht. — Geseg, betreffend die Kosten der Einführung des neuen Pfand-Spstems. — Dienst-Nachrichten. verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Vollziehung des Gesetzes vom 4. Juli 7637. wegen nachträglicher Anmeldung eingetragener Eigenthums-Vorzugs= und Pfand= MRechte, in Beziehung auf den Condominat--Ort Widdern. — Bekanntmachung der Resultate des Vereins zu Stiftung eines Denkmals der verewigken Königin Catharina Majestät. Dleust-Erledigungen. 1. Unmittelbare Königliche Dekrete. A, Gese6e. a) Gesetz über das Gemeinde, Bürger= und Beisitz= Recht- Wilheim, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Um die Geseßgebung hinsichtlich des Gemeinde-Bürger= und Beisißrechts sowohl mit den Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde, als mit der durch Unser Edikt vom 1. März 182a angeordneten Gemeinde-Verfassiung in Einklang zu bringen, ver- ordnen und verfügen Wir, nach Anhdrung Unseres Geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: