198 Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. Art. 1. Perhältniß des Gemeinde-Verbands zum StaatsPerein. Die Gemeinden sind die Grundlage des Staats-Vereins. Jeder Staatsbürger muß, sofern nicht für ihn das gegenwärtige Geset (Art. 4) eine Ausnahme begründet, einer Gemeinde als Bürger oder Beisiher angehöbren. Nur der Staatsbürger ist fähig, ein Gemeinde-Bürger= oder Beisitzrecht im Honigreiche zu besitzen. Art. 2. . Umfang des Gemeinde-Beisitz= oder Heimathrechts. Das Gemeinde= Beisic= oder Heimathrecht gewährt die Besugniß, in der Ge- meinde sich häuslich niederzulassen, und unter den geseßlichen Bestimmungen sein Ge- werbe zu treiben; so wie im Falle der Dürftigkeit den Anspruch auf Unterstützung aus den örtlichen (Gemeinde= oder Stiftungs-) Kassen. Art. 3. Umfang des Gemeinde-Bürgerrechts. Das Gemeinde-Bürgerrecht begreift außer dem so eben bezeichneten Heimathrecht noch weiter in sich: 1) die Berechtigung zur Theilnahme an den Gemeinde-Nuhungen; a) das Wahlrecht und die Wählbarkeit bei Besetzung der Orts-Vorstehers= und Gemeinderarhs= Stellen so wie der Bürger-Ausschüsse (Verwaltungs-Edibt S. 5, 6, 47 u. 49); 5) das Recht zur gesehlichen Mitwirkung bei der Wahl der Abgcordneten der Städte und Oberamts-Bezirbe zur zweiten Kammer der Stände-Versammlung, unter Voraussehung der besondern verfassungsmäßigen Erfordernisse (Verf. Urk. 9. 59, 140). Art. 4. . Ausnahme von der allgemeinen Verpflichtung zur Gemeinde-Gexossenschafr. Von der Verpflichtung, einer bestimmten Gemeinde als Börger oder Beisiter anzugehèren (Art. 1), sind ausgenommen: