199 1) die Standesherrn und die sämtlichen Mitglieder standesherrlicher Häuser; 2) die adeligen Besitzer von immat'ikulirten Rittergütern und deren Gattinnen; 5) die übrigen Mitglieder der ritterschaftlichen Familien, sobald die für dieselben bestimmten Körperschaften (Verf. Urk. K. 30) sich gebildet, und die Verpflich- tung zur Unterstühung der hülfsbedürfrigen Familien-Glieder übernommen haben werden; 4) alle diejenigen, welche bei Verbündigung dieses Gesehes bereits ein öffentliches Amt im Hof-Militär= oder Eivil-Dienste, im Kirchen= und Schul-Fache, oder bei einer Körperschaft bebleiden; « 5) Diejenigen Staatsdiener (im Hof-Militär= und Civil-Dienste), welche nur vermöge ihrer Anstellung das zeitliche Staats-Bürgerrecht erlangt haben (Verf. Urk. 9. 19), und über den Vorbehalt eines auswärtigen Heimathrechts sich auszuweisen vermögen; 6) diejenigen Staats-Angehbdrigen, welche vor der Verkündigung des gegenwärti- gen Gesehes, nach Maßgabe der bisherigen Gesebgebung über das Heimath- recht einer nicht im Gemeinde-Verbande stehenden Besitzung zugetheilt worden sind, für sich und für ihre nach dieser Zurheilung gebornen Kinder. 6 Art. 5. Folge der Nichterfüllung der erwähnten Verpflichtung. Jeder Staatsbürger, der nicht unter den im Art. 4, Nro. 1—5 bezeichneten Aus- nahmen begriffen ist, kann sich, ehe er ein Gemeinde-Bürger= oder Beisitrecht besitzt, weder verehelichen, noch ein öffentliches Amt übernehmen, noch ein Gewerbe auf eigene Rechnung oder mit eigenem Haushalte treiben, noch überhaupt einen selbstständigen Wohnsig nehmen. Art. 6. Persdulichkeit des Bürger= und Beisitzrechts Die Erwerbung des Gemeinde-WBürger= oder Beisitrechts ist von dem Bestit eines Grund-Eigenthums in der Gemeinde unabhängig. In denjenigen Orten, in welchen bisher sogenannte Real-Gemeinderechte Statt sanden, wird mit dem Besfiß eines bisher berechtigten Grundstücks das Vürgerrecht selbst noch nicht erworben.