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Art. 9. 
Gleichzeitige Genossenschaft mit in= und auéländischen Gemeinden. 
Der Vürger oder Beisiher einer inländischen Gemeinde kann die Genossenschaft 
einer ausländischen Gemeinde nur mit besonderer Königlicher Bewilligung und nur 
unter der Bedingung erwerben oder beibehalten, daß er den ihm obliegenden Pflichten 
leines diesseitigen Staars= und Gemeinde-Bürgers oder Beisihers in jeder Hinsicht 
Genüge leiste, und für die Erfüllung dieser Verbindlichkeiten die erforderliche Sicher- 
heit stelle. 
Dasselbe ist auch dann zu beobachten, wenn der Bürger oder Veisißer einer in- 
ländischen Gemeinde in einem fremden Staate seine bleibende Wohnung nimmt (Verf. 
Urk. F. 35). 
Art. 0. 
Schutz-Genossenschaft. 
Die blose Schuß-Ertheilung oder die Gestattung eines zeitigen Aufenthalts be- 
gründet keine Genossenschaft mit der Gemeinde des Aufenthalts-Ortes. 
Art. 11. 
Freie Wahl des Aufenthalts-Ortes. 
Jeder Staatsbürger, der irgend einer Gemeinde des Köuigreichs als Bürger oder 
Beisiher angehört, oder von diesem Verbande geseßlich ausgenommen ist (Art. 4), 
kann in jeder beliebigen Gemeinde seinen Aufenthalt nehmen, und daselbst jedes nicht 
zünftige Gewerbe nach Maßgabe der hiefür bestehenden Vorschriften treiben, so lang 
ihm der Aufenthalt nicht wegen schlechten Prädikats oder aus andern polizeilichen 
Gründen durch die zuständige Regierungs-Behörde versagt wird. 
Art. 123. 
Wohnsteuer. 
Jeder, der in einer Gemeinde, der er weder als Bürger noch als Beisitzer angehoͤrt, 
freiwillig oder Berufs halber seine selbstständige Wohnung nimmt, hat an die Kasse 
dieser Gemeinde jährlich eine Abgabe (Wohnsteuer) zu entrichten, welche dem Betrag 
der daselbst eingeführten Bürgersteuer (Art. 59) gleichkommt. 
Selbstständige Frauenspersonen bezahlen den hälftigen Betrag dieser Abgabe.