209 Art. 33. Fortsetzung. Jeder im Falle des Art. 5 befindliche Staatsbürger kann seine Zutheilung zu. ei- ner bestimmten Gemeinde verlangen. Von Amts wegen sindet eine solche Zutheilung Statt, wenn es sich entweder von der Ausmittlung eines Aufenthalts-Orto oder von der nothdürftigen Unterstützung ei- nes Staats-Genofsen handelt. Ein Ausländer, der unter Vorbehalt seines auswärtigen Heimath-Rechts nur das zeitliche Staats-Bürger-Recht vermöge seiner Anstellung im Königreiche erlangt hat, kann der Gemeinde, bei der er sich während seiner Dienstzeit aufhielt, nicht ins Heimath-Recht zugetheilt werden. Art. 34. Normen der Zutheilung. Unter den so eben (Art. 32 und 33) bestimmten Vorausfehungen wird 1) r 5) der Heimathlose, der sein durch Geburt oder Aufnahme erworbenes Bürger- oder Beisit-Recht durch Auswanderung oder aus anderem Anlaß aufgegeben, ein anderwärtiges Heimath-Recht aber nicht wirklich erlangt hat, derjenigen Gemeinde zugetheilt, der er früher alo Bürger oder Beisitzer angehdrt hatte. In Ermanglung eines solchen frühern Genossenschafts-Rechts wird der Heimathlose demjenigen Orte, in welchem er wenigstens fünf Jahre lang sich selbsiständig aufgehalten hat, und bei dem Zusammentreffen zweier oder mehrerer solcher Orte, dem Orte des lehten fünfjährigen Aufenthalts zugetheilt. Findet auch diese Bestimmung keine Anwendung, so wird ihm dac Heimath-Recht an dem Orte, wo die obrigkeitliche Bewilligung zu seiner Trauung ertheilt wurde, und wenn auch diese Bestimmung keine Anwendung leidet, 40 an seinem Geburtsorte, oder bei Findlingen an dem Orte ihrer Auffindung angewiesen. Außerdem werden 15) verheirathete oder verwittwete Frauenspersonen, bei welchen keiner der unter den Nummern 1—4 genannten Heimathrechts-Titel eintritt, demjenigen Orte,