219 zu Beiträgen für die Allmand-Bepflanzung verpflichtet, und bei den Beiträgen zu den Feuer-Löschgeräthschaften nicht höher als die Bürger angelegt werden. Die allgemeine Vorschrift der Verordnung vom 9. April 1815, Nr. 1 und Pb (Staats= u. Reg. Blatt v. 18315, S. 145 und 147) ist hiedurch aufgehoben. "“ Für den Gemeinde-Rath selbst darf bei dem Eintritt in das aktive Bürger= oder Beisitz-Recht nichts erhoben werden. Art. 59. Bürger= oder Beisitz-Steuer. « In Ansehung der persoͤnlichen Steuer, welche die aktiven Buͤrger oder Beisitzer an die Gemeinde-Kasse zu entrichten haben, hat es bei dem in jeder Gemeinde ge- sehlich bestehenden Herkommen so lange sein Verbleiben, bis in dem durch das Ver- waltungs-Edikt vorgezeichneten Wege eine Abänderung desselben beliebt wird. Bei Festsehung dieser Abgabe darf zwischen eingebornen und neu aufgenommenen Bürgern oder Beisißern nicht unterschieden werden. Die Wittwe eines Abtiv-Bürgers oder Beisiters ist nur zum hälfstigen Betrag dieser Abgabe verpflichtet. Außer der Bürger= und Beisi-Steuer und der etwa statt der Frohmdienste ein- geführten Geld-Auflage (Art. 54) dürfen die Gemeinde-Genossen mit keiner jährlichen Personal-Abgabe zur Gemeinde-Kasse belegt werden. Art. 60. Perhältniß der ortsabwesenden Vürger und Beisttzer: a) in Abdsicht auf Rechte; Durch die Verlegung seines Wohnsitzes auferhalb des Gemeinde-Bezirkes wird der Gemeinde-Bürger der Theilnahme an den persönlichen Gemeinde-Rutungen, so wie der Theilnahme an den Wahlrechten für Gemeinde-Aemter für die Dauer seiner Abwesenheit verlustig. Art. 61. b) in Absicht auf Berbindlichkeiten. Da, wo eine Bürger= oder Beisit-Steuer (Art. 59) eingeführt ist, haben die- jenigen Bürger und Beisitzer, welche außer dem Gemeinde-Bezirk einen festen Wohnsit baben, den hälftigen Berrag jener Steuer als Rekognitions-Geld zur Gemeinde-Kasse zu entrichten.