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zu Beiträgen für die Allmand-Bepflanzung verpflichtet, und bei den Beiträgen zu 
den Feuer-Löschgeräthschaften nicht höher als die Bürger angelegt werden. 
Die allgemeine Vorschrift der Verordnung vom 9. April 1815, Nr. 1 und Pb 
(Staats= u. Reg. Blatt v. 18315, S. 145 und 147) ist hiedurch aufgehoben. "“ 
Für den Gemeinde-Rath selbst darf bei dem Eintritt in das aktive Bürger= oder 
Beisitz-Recht nichts erhoben werden. 
Art. 59. 
Bürger= oder Beisitz-Steuer. « 
In Ansehung der persoͤnlichen Steuer, welche die aktiven Buͤrger oder Beisitzer 
an die Gemeinde-Kasse zu entrichten haben, hat es bei dem in jeder Gemeinde ge- 
sehlich bestehenden Herkommen so lange sein Verbleiben, bis in dem durch das Ver- 
waltungs-Edikt vorgezeichneten Wege eine Abänderung desselben beliebt wird. 
Bei Festsehung dieser Abgabe darf zwischen eingebornen und neu aufgenommenen 
Bürgern oder Beisißern nicht unterschieden werden. 
Die Wittwe eines Abtiv-Bürgers oder Beisiters ist nur zum hälfstigen Betrag 
dieser Abgabe verpflichtet. 
Außer der Bürger= und Beisi-Steuer und der etwa statt der Frohmdienste ein- 
geführten Geld-Auflage (Art. 54) dürfen die Gemeinde-Genossen mit keiner jährlichen 
Personal-Abgabe zur Gemeinde-Kasse belegt werden. 
Art. 60. 
Perhältniß der ortsabwesenden Vürger und Beisttzer: 
a) in Abdsicht auf Rechte; 
Durch die Verlegung seines Wohnsitzes auferhalb des Gemeinde-Bezirkes wird 
der Gemeinde-Bürger der Theilnahme an den persönlichen Gemeinde-Rutungen, so 
wie der Theilnahme an den Wahlrechten für Gemeinde-Aemter für die Dauer seiner 
Abwesenheit verlustig. 
Art. 61. 
b) in Absicht auf Berbindlichkeiten. 
Da, wo eine Bürger= oder Beisit-Steuer (Art. 59) eingeführt ist, haben die- 
jenigen Bürger und Beisitzer, welche außer dem Gemeinde-Bezirk einen festen Wohnsit 
baben, den hälftigen Berrag jener Steuer als Rekognitions-Geld zur Gemeinde-Kasse 
zu entrichten.