220 Auch die ortsabwesenden Wittwen sind nur dem haͤlftigen Betrag ihrer sonstigen Abgabe, mirhin dem vierten Theil der ordentlichen Bürger-oder Beisig-Steuer, un- terworfen. Ausser diesem Rekognitions-Gelde können dergleichen ortsabwesende Bürger und Beisitzer nur für solche Abgaben oder Dienste in Anspruch genommen werden, zu welchen die Verpflichtung auf bestimmten Vermögenstheilen haftet. Vierter Abschnitt. Von dem Aufhbren des Gemeinde-Bürger= und Beisitz-Rechts. Art. 62. Art der Erlbschung. Das Gemeinde-Bürger= oder Beisig-Recht erlischt: 1) durch Uebersiedlung in eine andere Gemeinde des Königreichs von der Zeit an, da die Aufnahme bei der letzteren erfolgt, und gegen diese Aufnahme kein Recurs mehr zuläßig ist, woferne nicht der überstedelnde Gemeinde-Genesse vor erfolgter Aufnahme in der neuen Gemeinde, braft der im Art. 3 einge- räumten Befugniß, den Vorbehalt seines bisherigen örtlichen Gemeinde-Ge- nossenschafts-Rechts ausdrücklich erklärt hat; 2) durch die Auswanderung aus dem Königreiche von der Zeit an, da der Aus- wandernde die Vorschriften der Verfassungs-Urkunde §. 32 erfüllt, und das Königreich verlassen har; 3) durch die Uebernahme fremder Staats-Dienste ohne zugestandenen Vorbehalt des Staats-Bürger-Rechts; · 4) durch die bleibende Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland, wenn die fuͤr diesen Fall in der Verfassungs-Urkunde §. 35 gegebenen Vorschriften nicht beachtet werden; 5) bei Frauenspersonen durch ihre Verheirathung mit dem Bürger oder Beisiter einer andern Gemeinde, und 6) durch die, fünf Jahre lang unterlassene Bezahlung des von ortoabwesenden Gemeinde-Genossen schuldigen Rekognitions-Geldes (Art. 61), wofern der in