19 25 Hiebei bleibt jedoch den Gemeinde-Behörden unbenommen, darüber zu erbennen, eb der auf das altsteuerbare Cataster fallende Antheil entweder auf einmal, oder Zie- lerweise umzulegen, oder aus dem Ueberschusse der Gemeinde-Einkünfte zu bestreiten sn Art. 5. Aus der Staatskasse, beziehungoweise aus den standesherrlichen Rentamts-Kassen find zu bezahlen: die Kosten der Beaussichtigung des Pfand-Einführungs-Geschäfts durch die Oberamts= und Amtsrichter; so wie die für den Zweck der Belehrung der Gemeinde-Räthe über das neue Pfandspstem aufgewendeten Reisebosten dieser Beamten. Sind aus lehßterm Anlasse durch die Berufung von Gemeinde-Räthen in einen dritten Ort, Kosten verursacht werden; so hat die betreffende Gemeinde-Kasse dieselben zu bestreiten, (Art. 1.) Art. 6. Die Kosten der Anschaffung und des Drucks der bei den Gerichtshfen neu an- zulegenden Grund= und Hypotheken-Bücher über eremte Güter, sind unter die Be- sitzer dieser Güter nach Kreisen im Verhältnisse der Concurrenz zur Steuer zu ver- theilen. Dagegen ist der gesammte Aufwand für die Anlegung und Richtigstellung jener Bächer, so wie für die Bereinigung der einzelnen Vermögens-Massen solcher Güter- Besitßer je von dem betreffenden Besitzer des Guts zu tragen. Unsere Minister der Justiz und des Innern sind mit der Vollziehung dieses Gesehes beauftragt. Gegeben, Stuttgart den 18. April 13238. Wilhelm. Der Justiz-Minister: Freiherr von Maucler. Der Minister des Innern: von Schmidlin. Auf Befehl des Königs: Der Staats-Sekretär, Vellnagel.