241 Art. 11. Einführung, Aufhebung oder Veränderung des Zunftrechtes. Die Einführung der Zünftigkeit bei einem bis dahin unzünftigen Gewerbe und die Aufhebung derselben bei einem zünftigen, desgleichen die Beschränkung des Arbeits- Kreises eines zünftigen Gewerbes, ist Gegenstand der Gesetzgebung. Dagegen können im Wege der Verordnung Arbeiten, die einem Gewerbe aus- schließend angehdrten, für eine gemeinsame Zuständigbeit mehrerer Zünfte erklärt, und mehrere gleichartige zünftige Gewerbe in ein einziges vereinigt werden. Art. 12. Vorbedingungen des Betriebs eines zünftigen Gewerbes. Der selbstständige Betrieb eines zünftigen Gewerbs ist #a) durch die Volljährigkeit oder erlangte Dispensation von der Minderjährigkeit; b) durch die Erlangung des Meisterrechts bei der betreffenden Zunft, und W) durch den Besitz des--Gemeinde= Bürger= oder Beisihrechts am Orte der Ge- werbe-Niederlassung « bedingt. Zweites Kapitel. Von den Zunft-Genossen, ihren Klassen zund Rechten. Erste unter-Abtheilung. Lehrlinge. Art. 13. Vorbedingung des Eintrikts in die Lehre. Der Eintritt in die Lehre bei einem zünftigen Meister, welcher das Verhältniß des zünftigen Lehrlings begründet, ist durch die Vollendung der gesetzlichen Schuljahre bedingt. Außerdem steht weder das Alter, noch die Geburt, noch der Stand der El- tern, noch das Religions-Bekenntniß, oder der frühere Beruf des Lehrlings der Er- lernung eines zünftigen Gewerbes im Wege. Art. 14. Dauer der Lehrzeit. Die Dauer der Lehrzeit und die Velohnung des Lehrmeisters wird durch den Lehrvertrag bestimmt; in Ermanglung einer besondern Verabredung dient die Bestim-