249 Art. 40. Fortsetzung. Der Gesell, der unberechtigter Weife aus der Arbeit tritt, wird durch die geeig- neten Zwangsmittel, z. B. durch Zurückbehaltung seines Wanderbuchs, zur Erfüllung seiner Verpflichtung oder, in so fern diese nicht zu erreichen stände, zum Ersatze des dem Meister durch die Nichterfüllung verursachten Schadens angehalten. Art. 41. Uebertritt zu cinem andern Meister. Der entlassene oder gesetzlich ausgerretene Gesell kann bei jedem Meister dessel- ben Orto in Arbeit treten, ohne daß er genöthigt wäre, vorher den Ort auf einige Zeit zu verlassen. Art. 42. Arbeltzeit. Sonn= und Festtage, so wie die gesetlichen Feiertage ausgenommen, kann der Gesell, mag er dem Stück nach oder im Wochenlohn arbeiten, gegen den Willen des Meisters sich der Arbeit nicht entziehen. Die Tagesstunden, während welcher der Ge- sell zu arbeiten verbunden ist, besiimmen sich nach der örtlichen Gewohnheit oder dem besondern Gebrauch des betressenden Gewerbes. Art. 45. Abstellung von Gesellen-Mibräuchen. Jeder Versuch einzelner oder mehrerer Gesellen, eine Art von obrigkeitlicher Ge- walt gegen ihre Nebengesellen geltend zu machen, wird, abgesehen von den ctwa durch andere begleitende Vergehen verwirkten Strafen, mit einer Gefängnißstrafe von zwei bis vierzehn Tagen geahnder. Art. 45. Fortsetzung. Die Verabredung mehrerer, in einem Ort oder Bezirk arbeitenden Gesellen, zum Austritt aus der Arbeit, aus Troß oder Ungehorsam gegen die Obrigkeit, oder in der Absicht, durch ihren gleichzeitigen Austritt die Zugestehung einer von ihnen ge- machten Forderung zu erzwingen, wird, wenn die Ausführung bereits versucht oder