252 3: Wirkungen des Melsterrechts- Art. 53. Gleiche Berecktigung der Meisier verschiedener Zunft-Bezirke. Wer das Meisterrecht eines zünftigen Gewerbes gesetzmäßig erlangt hat, muß aks solcher von allen Zunft-Vereinen dieses Gewerbes anerkannt, und kann daher bei der Uebersiedlung von einem Zunft-Bezirk in den andern zur nochmaligen Erwerbung des Meistrrechts nicht angehalten werden. Art. 54. Aufhebung der bisherigen Beschränkumgen- a) in der Annahme von Bestellungen; Die Annahme einer Arbeits-Bestellung so wie der Verkauf der einzelnen Fabri- kate und Waaren bleibr, mit Vorbehalt der Bestimmung des Artikels 9, der freien Uebereinbunft überlassen. Kein Meister ist verpflichtet, den Besteller oder Kauflustigen um deßwillen ab- zuweisen, weil derselbe einen andern Meister desselben Handwerks noch nicht befriedige, ein anderer Meister dieselbe Arbeit bereits angefangen oder früher gefertigt hat. Art. 55. b) in der Annahme von Lehrlingen; In der Annahme von Lehrlingen ist der Meister weder auf eine bestimmte Zahl beschrändt, noch an eine Wartzeit gebunden. Art. 56. c) in der Zahl der Gesellen und Werkstühle; Die Beschränkungen, welchen der Meister nach bisherigen Zunft-Regeln in der Zahl der Gesellen und Werkstühle oder in der Wahl der zu seinem Gewerbs-Betrieb erforderlichen Werkzeuge und Maschinen unterworfen war, sind aufgehoben. Art. 57. d) in der Wahl der Arbeits-Gehülfen. Neben zänftigen Gesellen und Lehrlingen, oder starr derselben, kann der Meister in seinem Gewerbe auch andere Arbeits-Gehülfen verwenden, ohne daß er hiebei in Hinsicht auf Zahl, Alter, Stand oder Geschlecht der Arbeiter an irgend eine Beschräu- kung gebunden wäre.