260 Arr. 31. « Erkenntnis der Regierungs, Behörde. Die Vildung und Abänderung der Zunft-Vereine und ihrer Bezirke unterliegt dem Erkenntnisse der Regierungs-Behbrde. Art. 32. Odbmann des Zunft-Vereins. Ichem Zunft-Vereinc wird von dem Bezirks-Amte des Ladensitzes ein geschäfto- kundiger Obmann (obrigkeitlicher Deputirter) zugeordnet; der Obmann muß an dem Ladenort seinen Wohnsih haben, und darf nicht selbst das Gewerbe treiben, bei dem er die Obmannschaft versieht. Ein und derselbe Deputirte kann die Obmanns-Stelle bei mehreren Zunft-Vereinen bekleiden. Seine Ernennung ist jederzeit widerruflich. Der Obmann hat über der Erhaltung der gesetzlichen Ordnung in dem Zunft- Vereine zu wachen, zu dem Ende namentlich den Zunft-Versammlum gen, den Lehr- lings= und Meister-Prüfungen beizuwohnen, über die Verwaltung d der Laden-Einkünfte Aufsicht zu führen, und alle Eingaben der Zunft-Vorsteher an die Regierungs= oder Gemeinde-Behdrden mit seinem Vidit und seinen etwaigen Bemerkungen zu versehen. Art. 83. Zunft-Vorstand. . In allen, nicht dem Beschlusse der Zunft-Versammlung selbst vorbehaltenen An- gelegenheiten (Art. loo) wird die Zunft durch einen zum wenigsten aus drei Mit- gliedern bestehenden Vorstand vertreten. Mindestens zwei seiner Mitglieder müssen am Ladenort ihren Wohnsitz haben, wofern nicht die Zunft-Versammlung selbst durch absolute Stimmenmehrheit ein anderes beschließt. Art. 84. Wahl der Zunfimeister. Die Mitglieder des Zunft-Vorstandes (Zunstmeister) werden je auf drei Jahre von der Zunft-Versammlung aus ihrer Mitte gewählt, von dem Bezirksamte bestätigr und in Pflichren genommen. Die Austretenden können sogleich wieder gewählt wer- den. Jeder zur Theilnahme an der Zunft-Versammlung berechtigte Meister ist ver- pflichtet, die auf ihn gefallene Wahl anzunehmen, nach dreijähriger Versehung des Amtes kann er sie auf die nächsten drei Jahre ablehnen. Wird in der Zwischenzeir