262 7) uͤber der Befolgung der Vorschriften der allgemeinen Gewerbe- oder der be- sondern Zunft-Ordnung zu wachen, Verlehungen derselben von Seite der Zunftgenossen innerhalb der Gränzen des dem Zunft-Vorstand eingerdumten Strafrechts (Art. 37) abzurügen, oder, in so fern sie dieses Strafmaas über- steigen sollten, der zuständigen Polizei-Behdrde zur Anzeige zu bringen; 3) auf polizeiwidrige und betrügliche Bereitungen und Verfahrungs-Arten von Seite der Zunftgenossen aufmerksam zu seyn, und sie der geeigneten Behörde zur Abrügung anzuzeigen; 9) die Interessen der Zunft zu wahren, ihre Rechte gegen dussere Eingriffe zu vertreten; c10) das Vermögen und die Einkünfte der Zunft zu verwalten; 11) die Umlagen auf die Mitglieder des Zunftvereins zu besorgen (Art. 96), und 12) über Gewerbs-Gegenstände der Gemeinde-Obrigkeit und den Staats-Behör- Den auf Verlangen ein sachverständiges Gutachten abzugeben. Art. 37. Strafbefugniß des Zunft-Vorsiandes. Der Zunft-Vorstand und in dringenden Fällen der Oberzunftmeister (Art. 35) allein ist berechtigt, gegen die Genossen des Zunftvereins in den Art. 36 Z. 7 bezeich- neten Fällen, so wie wegen Ungehorsams gegen seine amtlichen Weisungen, Strafen bis zum Betrag eines Thalers zu erkennen. Gegen diese Straf-Erkenntnisse ist der Rekurs an das Bezirksamt unter den in dem Gesetze vom 26. Juni 1821 für Reburse gegen Straf-Erbenntnisse der Gemeinde-Behörden vorgeschriebenen Förm- lichbeiten gestattet. Art. 83. Gesetzliche Ausgaben der Junftvereins-Kassen. Die dem Zunfstverein gesetzlich obliegenden Ausgaben bestehen neben dem noth- wendigen Verwaltungs-Aufwand 1) in der Unterstützung der Wander-Gesellen in den oben (Art. 29 und 80) be- zeichneten Fällen, 2) in der Belohnung des Obmanns, der Zunftvorsteher und des Zunftdieners.