264 oder verungluͤckter Mitgesellen, wo dergleichen herkoͤmmlich sind. Dagegen hat es bei der laͤngst verfuͤgten Aufhebung der früher bestandenen Gesellen- Laden sein Verbleiben. Art. 93. Nähere Bestimmung für die in die Zunftkass= fließenden Gebühren. Als Anhaltpunkt für die Bemessung der im vorigen Artikel unter Ziff. a lil. a und b erwähnten Gebühren dient im Allgemeinen die Bestimmung des Art. 91 über den bei der Regulirung der Aversal-Belohnungen der Zunstmeisier für die bemerkten Ver- richtungen anzuwendenden Maaßstab. Reben dem kann von auhgeschriebenen Lehrlin- gen für die Ausfertigung eines Lehrbriess eine Gebühr von höchstens dreißig Kreuzern erhoben werden. Die besondere Gebühr für die Aufnahme in das Meisterrecht (Art. 9a, Ziff. 2 lit, c) darf die Summe von drei Gulden nicht übersteigen. Art. 94. Fortletzung. Eine weitere Gebühr zur Zunftkasse kann für das Ein= oder Ausschreiben eines Lehrlings unter keinerlei Vorwand, für die Aufnahme eines neuen Meisters aber nur in dem Fall angeseht werden, wenn derselbe durch diese Aufnahme das Recht der Mit- benüßzung eines besonderen Zunft-Eigenthums (z. B. einer Mühle, einer Walke, eines sonstigen Gebäudes rc) erwirbt. Die in diesem Falle zu entrichtende Einlage wird im Verhälniß zu dem Vortheile festgesetzt, welchen die Mitbenühung dieses Zunft-Eigenthums jedem einzelnen Meister gewährt; sie kann den Durchschnitts-Berrag einer Jahrs-Nußung nichr übersteigen. Art. 95. Fortsetzung. Ein Meister, der durch Veränderung seines Niederlassungs-Ortes in einen ande- ren Zunftverein desselben Gewerbes übertritt, hat blos in dem im Artikel 94 voraus- gesetzten Falle die daselbst erwähnte Einlage, ausserdem aber keine Aufnahme-Gebühr zu entrichten. « Art. 96. Umlagen auf die Zunft-Genossen. Reichen die vorbemerkten Einnahmen der Zunftkasse (Art. 982) und die Einkünfee,