266 Gegenstaͤnde der Verhandlung werden zugleich mit der Berufung den Mitgliedern be- kannt gemacht. Den Vorsitg in der Versammlung führt der Bezirks-Beamte des Laden- Sites oder — zumal wenn der letztere vom Amts-Sibe getrennt ist — der Obmann im Vollmachts-Ramen des ihm vorgesebten, Bezirks-Amtes.- Art. 100.. Gegensiände der Berarhung der Junst-Versammlung. Der Berathung und Beschlußnahme der Zunft-Versammlung sind vorbehalten: 1) diejenigen Ausgaben der Zunft-Kasse, welche, obgleich der Natur und den Zwecken der Zunft-Verbindung entsprechend, doch nicht unter den ihr gesetzlich obliegenden Leistungen (Art. 83) begriffen sind; 2) die Bestimmung der Mittel, durch welche diese, so wie andere kraft besonderer Rechtstitel dem Zunft-Verein obliegende Ausgaben gedeckt werden sollen; 3) eine dem Zwecke des Zunft-Verbandes (Art. 76) entsprechende Verwendung eines etwaigen Ueberschusses der Einnahme der Zunft-Kasse über die ihr oblie- genden Ausgaben;: # 4) die Festsehung der Gebühren, Belohnungen und Gehalte (Art. 88—94); 5) die Wahl der Zunft-Vorsieher (Art. 34);. 6) die Abhör der Zunft-Kassen-Rechnung, nachdem dieselbe zuvor von einem durch das Oberamt zu bestimmenden Rechnungs-Verständigen geprüft worden ist. Art. 201.. Fortsetzung Ausser den nach dem nächstvorhergehenden Artikel der Zunft-Versammlung geses- lich obliegenden Geschäften ist derselben gestattet, auch andere, das gemeinsame Interesse des Zunft-Vereins betreffende Gegenstände in Berathung zu ziehen, und ihre hierauf gerichteten Bitten, Anträge oder Beschwerden der zuständigen Behörde vorzutragen. Art. 102. Form der Zunft-Wahlen. Zur Wahl der Zunft-Vorsteher wird die Abstimmung von wenigstens zwei Drit- theilen der stimmberechtigten Meister erfordert; die Abstimmung kann jedoch auch ohne persönliches Erscheinen, durch Einsendung eines von dem betreffenden Orts-Vor- steher beglaubigten Stimmzettels, geschehen; nur muß in diesem Falle der Stimm-