270 neten Weg, auch durch eine von der Staats-Behbrde ertheilte Kram-Concession, doch nur unter nachstehenden Beschränkungen (Art. 116) erlangt werden. Art. 116. Bedingungen und Wirkungen der Kram-Concession. Die Kram-Concession wird nur in so weit ertheilt, als das beabsichtigte Gewerbe dem örtlichen Bedürfniß entspricht, und ist daher auch nur für die Niederlassung an diesem Orte gültig. Das Handolsrecht des concessionirten Krämers ist auf gewisse Waaren-Gattungen beschränkt, die in dem Concessions-Decrete mit Rücksichrnahme auf das Ortsbedürfniß besonders bezeichnet werden. Bei der Besehung der Zunft-Aemter ist er weder wählbar noch stimmberechtigt. Mit den so eben bezeichneten Ausnahmen genießt der concessionirte Krämer gleiche Rechte mit den übrigen Mitgliedern der kaufmännischen Innung, und ist denselben Ver- pflichtungen, wie diese, unterworfen. Bei dem Eintritt in die Innung hat er eine, der Hälfte der kaufmännischen Prüfungs-Gebühren gleichkommende Abgabe an die Zunftkasse zu entrichten. Art. 1157. Kaufmännische Innungen. Die Handlungs-Innungen unterliegen denselben Bestimmungen, welche für die Vereine der übrigen zünfrtigen Gewerbe gegeben sind (Art. y6—100). Ueberhaupt sfinden die allgemeinen Bestimmungen über die Verhältnisse der zünf- tigen Gewerbe, soweit nicht der gegenwärtige Abschnitt einen Unterschied begründet, auch auf das kaufmännische Gewerbe ihre Anwendung. Vierter Abschnitt. Von Fabriken. Art. 118. Fabrik-Concession. Zur Anlegung und zum Betrieb einer Fabrik, die eines oder mehrere zünftige Gewerbe in sich schließt, har der Unternehmer, so fern er nicht zur selbstständigen