285 Art. 162. Verköndigung. Die Nichtig-Erklärung sowohl, als die Erlöschung, wird, in so ferne die leglere- vor Ablauf der verkündeten Patenddauer eintritt, öffentlich bekann gemacht. Art. 1063. # Bekanntmachung der himerlchten Beschreibung. Nach Erlöschung des Patents ist jeder Skaatsbürger berechtigt, von der einge- reichten Beschreibung desselben Einsicht zu nehmen. Dem Ermessen der Regierung bleibt überlassen, dieselbe in öffentlichem Druck bekannt zu machen. Achter Abschnitt. Von dem Verfahren in Gewerb * Streitigkeitem. Art. 164. Bezeichnung der zuständigen Behörden. Streitigkeiten über Gewerbegegenstände, die sich auf den Sinn und die Anwen- dung einer Bestimmung des gegenwärtigen Geseßes oder anderer polizcilichen und ad- ministrativen Bestimmungen beziehen, sind, unter Vorbehalt des Rechtsweges für xri- vatrechtliche Ansprüche, bei der zuständigen Verwaltungs-Stelle anhängig zu machen, und von dieser in der bestehenden Instanzen-Folge zu entscheiden. Art. 165. Beschränkung der Rekurs-Instanzen. In den vor den Verwaltungs-Behörden zu verhandelunden Gewerb-Screitigkeiten ist, wo es sich nicht von allgemeinen Verfügungen, sondern nur von den Ansprüchen elnzelner Privat-Personen oder Gewerbe-Inmungen gegen einander handelt, jeder Par- thie nur ein Rekurs gestattet. Art. 166. Formalien des Rerurseé. Die den Rekurs ergreifende Parthie muß ihre Beschwerde-Ausführung, 1) wenn sie gegen das Erkenntniß eines Bezirks-Amtes gerichtet ist, binnen fünf- zehn Tagen,