290 werbe-Ordnung vorgezeichneten Bedingungen oder mit Ausnahme des im Art. 94 des- selben Gesetzes vorgesehenen Falles die Entrichtung einer Gebühr für die Aufnahme von ihm gefordert werden könnte. Art. 5. Entlaßbarkeit der bisherigen Obmänner und Zunft-Vorsteher. Die VWorschriften der Art. 32 und 84 der Gewerbe-Ordnung wegen der Wider- ruflichkeit der Obmanns-Stellen und wegen der periodischen Erneuerung des Zunft- Vorstandes finden auch auf die im Zeitpunkte der Einführung dieses Gesehes angestell- ten Obmänner und Zunftvorsteher Anwendung. Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung des vorstehenden Gesetzes beauftragt. Gegeben Stuttgart den 32. April 1656. Wilhem Der Minister des Junern: von Schmidlin. Aus Befehl des Koönigs: Der Staats-Sekretär, Bellnagel.