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werbe-Ordnung vorgezeichneten Bedingungen oder mit Ausnahme des im Art. 94 des- 
selben Gesetzes vorgesehenen Falles die Entrichtung einer Gebühr für die Aufnahme 
von ihm gefordert werden könnte. 
Art. 5. 
Entlaßbarkeit der bisherigen Obmänner und Zunft-Vorsteher. 
Die VWorschriften der Art. 32 und 84 der Gewerbe-Ordnung wegen der Wider- 
ruflichkeit der Obmanns-Stellen und wegen der periodischen Erneuerung des Zunft- 
Vorstandes finden auch auf die im Zeitpunkte der Einführung dieses Gesehes angestell- 
ten Obmänner und Zunftvorsteher Anwendung. 
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung des vorstehenden Gesetzes 
beauftragt. 
Gegeben Stuttgart den 32. April 1656. 
Wilhem 
Der Minister des Junern: 
von Schmidlin. 
Aus Befehl des Koönigs: 
Der Staats-Sekretär, 
Bellnagel.