295 kann die Uebertragung in die Liste der Orts-Abwesenden keine Schwierigkeit haben. Zum Eintrag der uͤbrigen, von Anfang an ortsabwesenden Vuͤrger und Beisitzer ist besonders die Anmeldung um die Heimathscheine zu benuͤtzen, deren sie zu ihrer auswaͤrtigen Niederlassung (Art. 5) beduͤrfen. Die mög- lichste Vollstaͤndigkeit dieser Liste ist besonders zur Controle des Recognitions- geldes (Art. 61) zu wünschen. 3) Die Wittwen der Bürger und Beisißer werden am besten in der Liste 6 der Lebßtern, unter der von ihrem verstorbenen Ehemann innegehabten Nummer durch den einfachen Beisatz: jzebt dessen Wittwe: I. N. geb. N. N. nachgeführt werden. Sollte jedoch in einzelnen Gemeinden die Anlegung eines besondern Verzeichnisses der Bürgers= und Beisitzers-Wittwen beliebt werden; so würde dieses gleichfalls in die unter Nr. 1 — 4 aufgeführten Abtheilungen zerfallen, und die geeigneten Zurückweisungen auf die Hauptliste und die in lebterer dem verstorbenen Ehemann gewidmete Nummer enthalten müssen. Wichtiger ist in öbonomischer sowohl als in polizeilicher Beziehung das Verzeichnif der Wohnsteuer-Pflichtigen, d. h. derjenigen Ein- wohner, welche, ohne der Gemeinde als Bürger oder Beisißer anzugehören, in derselben ihren selbstständigen Wohnsiß haben (Art. 12, 12). Dieses Ver- gjgeichniß hat nach dem Vor= und Zunamen des Subjekts den Namen derjeni- gen Gemcinde, welcher dasselbe als Bürger oder Beisiher angehört, oder im Falle sich dasselbe in einer der durch das Gesetz (Art. 4) gestatteten Ausnahmen be- s det, den Grund dieser Ausnahme, sodann in zwei weitern Columnen die Zeit der Anbunft und des Abgangs, unter der Rubrik: „Bemerkungen“ aber den erforderlichen Ausweis über das Heimath-Recht zu enthalten. Die Führung dieser verschiedenen Listen liegt dem Rathschreiber unter der Leitung des ersten Orts-Vorstehers ob; für die erste Anlegung derselben hat ver Erstere eine dem Umfange des Geschäfte entsprechende Belohnung aus der Gemeinde-Kasse anzusprechen.