303. Doch ist es ihnen unbenommen, bei ihrer Unterschrift deutsche oder latcinische Schrift- züge zu gebrauchen. Art. 5. Zeugenschaft. In Absicht auf die Faͤhigkeit, Zeugnisse abzulegen, und auf die Glaubwuͤrdigkeit abgelegter Zeugnisse findet zwischen den Israeliten und den übrigen Staats-Genossen in der Regel (vergl. Art. 35) kein Unterschied Statt. Art. 6. Abtretung von Forderungen. Das biöherige Verbot, wornach Ioracliten ihre Forderungen an Christen nicht an andere Christen abtreten dursien, ist ohne Unterschied, ob die Abtretung im Julande oder im Auêlunde, von einem inländischen oder ausländischen Jöraecliren geschehen ist, auch in. Beziehung auf Forderungen, die mit keinen hypothekarischen Rechten versehen sind (Pfand-Gesetz Art. 92), aufgehoben. Diese Bestimmung hat rückwirkende Kraft auf die der Verkündigung des gegen- wärtigen Gesetzes vorangegangenen Cessionen. Art. —. Eide. Bei Eid-Schwüren, die ein Jörgelite in Rechtssachen abzulegen hat, werden so- wohl in Hinsicht auf den Inhalt der Eides-Formel, als in Hinsicht auf die Art der Ablegung die seinen Religions-Begrissen gemäßen Eigenthömlichkeiten beobachtct. Art. 8. Beobachtung der äussern Nuhe an chrifllichen Sonn= und Feiertagen. An den christlichen Sonn-Fest= und Fceiertagen hat der Joraelite aller Handlun= gen, welche die Feier dieser Tage stdren könnten, nach Maßgabe der Polizei-Gesetze über die Sonntagsfeier sich zu enthalten. Art. 9. Fremde Juden. Ausländische juͤdische Dienstboten, Handlungs-- und Handwerks-Gehuͤlfen ꝛc. duͤrfen nur, wenn sie sich mit Heimath-Scheinen ausweisen können, in dem Königreiche ge-