304 duldet werden. Im Uebrigen verbleibt es bei den in Beziehung auf ausländische Juden besiehenden Gesetzen und Verordnungen. Art. t0. Einwanderung ausländischer Israeliten. Einem fremden Schacher-Juden bann in keinem Falle, einem andern Israeliten aber nur dann, wenn derselbe von ciner bestimmten Gemeinde des Königreichs die freiwillige Zusicherung des Orts-Bürgerrechts erhalten hat, die Aufnahme in das Staats-Bürgerrecht ertheilt werden (vergl. Art. 14). Eine Auenahme findet jedoch bei gesetzlich befähigten Rabbinen zum Behuf der Anstellung derselben in so lange Statt, als cs für das Bedürfniß der israelitischen Kirchen-Gemeinden an befähigten Inländern fehlt. Die Aufnahme eines für seine Person befähigten Israeliten kann nicht auf dieje- nigen Söhne erstreckr werden, welche zur Zeit der Einwanderung ihres Vaters bereits das fünfzehnte Lebensjahr zurückgelegt und noch beinem ordentlichen Gewerbe sich gewid- met haben. Zweiter Titel. Von den Verhältnissen der Jéracliten zu den Gemeinden. Art. 11. Gemeinde-Angehbrigkeit. Jeder in dem Königreiche einheimische Joraclite muß einer bestimmten Gemeinde als Bürger oder Beisitker angehdren. Demjenigen, welcher nicht bereits ein örtliches Bürger- oder Beisitz-Recht besitzt, wird nach dem über die Heimath-Verhältnisse bestehenden Geseh das örtliche Beisitz-Recht in einer Gemeinde angewiesen. Art. 12. Ausbebung des bisberigen Schutz-Verbands. Der auf die Person be#hranite Schuh-Verband der biöherigen Schut-Juden, so wie die besondern Abgaben an Schuß= und Schirm-Geld und Waisenhaus-Beitrag, welche dieselben bisher an die Staatekasse zu emrichten hatten, sind vom 1. Juli 1828 an auf- gehoben.