515 Art. 45. Besuch der allgemeinen Orts-Schule. In Orten, in welchen keinc israelitische Elementar-Schule besteht,„ sind die israc- litischen Kinder zum Besuch der allgemeinen Ortsschule, und wo deren mehrere solche besiehen, der von der Schul-Behörde hiezu bezeichneten Schule gleich den Kindern der übrigen Einwohner, und zur Theilnahme am gesammten Unterricht mit Ansnahme der Religionslehre anzuhalten. Die Jöraeliten sind in diesem Falle in Hinsicht auf die Leistungen an Schulgeld, Schulhaus-Baukosten 2c. den übrigen Orts-Eimwohnern gleich zu behandeln. Wenn jedoch bei einer Orts-Schule durch den ersimaligen Hinzutritt der israclitischen Kinder die Anstellung eines weitern Lehrers oder die Erweiterung des Schul-Gelasses nöthig wird, so haben die israelitischen Orts-Einwohner an den hiedurch entstehenden Kosten einen angemessenen Voraus zu übernehmen, dessen Betrag in Ermanglung gütlicher Uebereinkunft von der Regierungs-Behöbrde zu bestimmen ist. Das Schulgeld für die Armen wird nach der Vorschrift des Art. 27 aufgebracht. Art. 46. Hauslehrer. Alo Hauslehrer, namentlich für den Religions-Unterricht, dürfen nur solche ge- braucht werden, welche die Prüfung der zuständigen Staats-Behörde erstanden haben, und mit cinem Befähigungs-Zeugnisse derselben sich ausweisen können. Art. 4. Transitorische Besiimmung. Die * ioraelitischen Privat-Schulen sind binnen Jahresfrist nach Erschci- nung des Gesehes entweder in ösfentliche Schulen umzubilden, oder aufzulbsen. Dritte Abtheilung. Von dem Kirchenwesen der Jöraeliten. Art. 48. Religions-Freiheir. Den iöraelitischen Glaubens= Genossen ist die Ausübung ihrer Religion im König-