5290 Nro. 31. Regierungs-Blatt Koͤnigreich Wuͤrttemberg. Montag, den 12. Mai 1828. — — — —— — Inhalt. Koͤnigl. Dekrete. Gesetz, in Betreff der, einzelnen Unterpfands Beboͤrden durch Huͤlfs. Beamte zu leistenden Unterstützung. — Bewilligung zu Annahme fremder Orden. — Dienst-Nac#rickten. Verfügungen der Devartements. Verfügung, betresfend das Rezul tiv für die Gewühren des Ver“onals der Gemeinderäthe als Unterpfands-Behörden. — Versüaung zu Voellziebung des Gecetzes rr die einp#nen Unterpfands-Behörden durch Hülfs-Beamte zu leistende anrerordentüche Um#erstüsung. — Vr#ilegium gegen Nachdruck der Morgen= und Abend-Opfer von Wurswel. — Aufnehme von zwei ausübenden Verzken. — Schenkung zu Bestreitung der Kosten des Schulhaus-Benes in Herlikosen, S.A. Gmünd. — Aeuterungen in der Eintheilung einiger Cameral-Amts-Bezirke im Donau Kreise bekreffend. I. Unmittelbare Königliche Dekrete. A) Gese 6, in Betreff der, einzelnen Unterpfands-Behörden durch Hülfs-Beamte zu leisienden Untersüützung. Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Da in manchen Gemeinden des Königreiches nach Vollendung der Unterpfands- Vereinigung zu Sicherung einer stets richtigen Amwendung des Pfand-Gesetzes ersorder= lich ist, daß der Gemeinderath, als Unterpfands-Behörde, durch einen sachkundigen Ge- schäftsmann unterstützt werde; so verordnen und verfügen Wir, nach Anhdrung Unsc-- rres Geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie solgt: