331 welcher auf die Bestimmung des Rechts-Verhaͤltnisses von Betheiligten von unmittel- barem Einfluß ist, ohne Beiseyn dieses Huͤlfsbeamten zum Vollzug gebracht werden. Bei gleicher Ahndung sollen die Einträge in das Unterpfandobuch nur durch den Hülfs-Beamten geschehen. Letzterem liegt die Führung oder Richrigstellung des Unterpfands-Protobolls, über- haupt die durchgängige Prüfung und BVerichtigung aller, auch ohne sein Beiseyn ge- pflogenen Verhandlungen der Unterpfands-Behörde ob. Art. 6. Insbesondere soll jedem Eintrage einer Unterpfands-Bestellung der hierauf gerich- tete Beschluß der Unterpfands-Behörde in Beiseyn des Hulfs-Beamten unmittel- bar vorangehen; wogegen die Ausfertigung der Informativ-Pfandscheine in der Regel von dem Rathsschreiber zu besorgen ict. Art. 7. Glaubt der Hülfs-Beamte einen Beschluß der Unterpfands-BVehörde (Art. 5) nicht zum Vollzug bringen zu dürfen, diese beharrt aber auf ihrem Beschlusse; so ist der Gegenstand dem Bezirks-Gerichte zur collegialischen Entscheidung vorzulegen. Art. 8. So weit jener Beamte den Berathungen und Beschlußnahmen der Unterpfands Behörde anwohnt, und die lehteren zur Vollziehung befördert, auch sonst einzelne Ver- richtungen des Rathsschreibers versieht, hat derselbe die hiefür regulativmäßig anzu- rechnende Gebühr für sich zu beziehen. Art. 9. Außer der letzteren hat ein auswärts wohnender Hülfs-Beamter, wenn er zu ausschließlicher Besorgung von Unterpfands-Geschäften in die Gemeinde eigens zu reisen veranlaßt wird, Reise-Kosten anzusprechen. Es werden hiefür auf jede Stunde des Wegs der Hinreise dreißig Kreuzer, und eben so viel auf jede Stunde der Rückreise, beides von dem Wohn= oder Amtssitze aus gerechnet, vergütet. Für eine nicht volle Stunde Weges darf gleichwohl der ganze' Betrag angerechnet werden.