332 Die Reise-Kosten sind auf die Gemeinde-Kasse zu übernehmen, es wäre dann, daß die Erledigung der vorliegenden Unterpfands-Geschäfte einen vollen Arbeitstag er- serderten, oder daß die Cinberufung auf ausdrückliches Begehren des Betheiligten ge- schehen wärc. In diesen beiden Fällen sind die erwähnten Reise-Kosten von den Interessenten, beziechungsweise nach Verhältniß des Zeit-Aufwandes für die einzelnen Verrichtungen zu besireiten. Art. 10. Der Bezug jeder anderen Gebuͤhr ist als ungesetzlich verboten. Art. 11. Der Hülfs-Beamte als stimmendes Mitglied der Unterpfands-Behörde und als Vertreter des Rathöschreibers ist in beiderlei Beziehung nach Maßgabe der Bestim- mungen des Pfand-Geseßzes (Art. 225—238) verantwortlich. Art. 12. Vorstehende gesetzlichen Anordnungen treten vorerst bis zum 30. Juni 1830 in Wirksamkeit. Unser Justiz-Minister ist mit der Vollziehung derselben beauftragt. Gegeben, Stuttgart den 25. April 18a38. Wilheim. Der Insiiz-Minister: Freiherr von Maucler. Auf Befehl des Königs: Der Scaats-Sekretär, Vellnagel.