335 Die gleichen Erkenngelder finden auch bei Surrogirung von Unterpfändern und bei Unterpfands-Bestellungen für einen Auswärtigen in der Art Statt, daß nach dem Verhältniß der dadurch versicherten Summe die Erkenngelder zu be- rechnen sind. Werden für eine Schuld Güter auf der Markung des Wohnorts des Schuld- ners und auf fremden Markungen verpfändet, so findet nur einfach für die versicherte Summe das Erkenngeld nach vorstehendem Maaßstabe Statt. In dasselbe haben sich die Unterpfands-Behörde des Wohnorts und die Be- hörden der gelegenen Sachen nach Verhältniß des Schätzungswerthes der Un- terpfänder zu theilen. Die Erkenngelder sind nach erfolgter wirklicher Unterpfands-Besiellung zu be- zahlen. ) Für den Collegial-Beschluß wegen Eintragung eines Pfandrechts-Titels (beson- dern oder allgemeinen), so wie wegen Vormerkung eines Pfandrechts, inglei- chen für den Beschluß des Eintrags eines Eigenthums= oder Unterpfands- Vorbebalts auf einer verkauften Sache zu Sicherstellung des Kaufpreifes, ohne Rücksicht auf die Größe des Gegenstandes, je 550 kr. 4) Für die Verfügung über die Vezahlung des K aufpreises aus einem verxfän- deten Gute, Behufs der Löschung, nach dem Betrage des Kaufxreises: von roo fl. oder weniger SSobkr. von jedem weitern roo fl. 1 kr. Für die Loschung selbst darf in diesem l Falle keine Gebühr angercchnet werden. 5) Für die Löschung eines Ei genthums= oder Unterpsands-Vorbehalts 15 kr. 6) Für die gänzliche oder theilweise Löschung eines eingetragenen Unterpfands, nach der Größe der getilgten Summe: von den ersten zroo fl. oder weniger 6Pkr. von jedem weiteren loo fl. Räibkr. Erreicht nach vorstehender Bestimmung d die Gebuhr in dem einzelnen Falle nicht die Hoͤhe von . .. — so darf die ser Betrag jeden Falls angesehi werden.