341 K. 3. Zu Abkärzung dieses Verfahrens ist insbesondere dahin zu trachten, daß, wofern es die Umstände erlauben, sogleich mit der von dem Bezirbks-Richter an Ort und Stelle vorzunehmenden Prüfung des Bereinigungs-Geschäfts, das Erkenntniß über die Noth- wendigkeit der alsbaldigen Unterstützung des Gemeinderaths durch einen Hülfs-Beam- ten vorbereitet, auch die Wahl des Leßteren vorforglich vorgenommen werde, damit, wenn das Bezirks-Gerichts-Collegium das Erkenntniß ausspricht, und der Gerichtshof solches genehmigt (Art. 2), auch hiernach die Bestätigung des Hülfs-Beamten durch den Bezirks-Richter fdrmlich ausgesprochen wird (Art. 4), die Unterstütung des Ge- meinde-Raths keinem Verzuge unterliegen möge. K. 9. Das in den 96. 1, 2, 3, 5 vorgeschriebene Versahren ist auch alsdann zu beobach- ten, wenn bei veränderten Umständen ein früher befähigter Rathsschreiber abgegangen und durch einen zu Unterpfands-Geschäften minder fähigen ersetzt worden, überhaupr aber, so oft die eingetretenen neuen Verhältnisse ein Erkenntniß wegen Umerstützung des Gemeindcrarhs durch einen Hülfs-Beamten (9.2), oder die Anstellung einer nähe- ren Probe (§. 5) erforderlich machen. . 10. « Wenn dagegen an die Stelle eines nicht befähigten Rathsschreibers ein tüchtiger eingetreten ist, oder wenn späterhin die freiwillige Uebernahme der Verrichtungen des Rathsschreibers von Seite eines anderen, fähigen Gemeinderaths-Mitgliedo (Art. 1) erfolgt, so wird die Wieder-Aufhebung der außerordentlichen Aushülfe nach Maßgabe des Art. 2 verfügt. . 11. In den vorstehenden Fällen (§. 7 —9) ist von der vollzogenen Wahl, oder der angeordneten Probe sogleich im Einzelnen dem vorgesetzten Gerichtshofe Anzeige zu erstatten. Gleiches hat das Beczirk-Gericht jedenfalls (vergl. §. 5) zu beobachten, wenn in Folge der angestellten Proben die Erwartung mehrerer Geschäfts-Gewandtheit in Erfüllung gegangen ist.