347 II. Versügungen der Departements. A) Des Justiz-Departements: Des Justiz-Ministerium. Verfögung, in Betreff der Stellung der in gerichtlichen Straf-Anstakten verwahrten Gefangeucu vor andere Behbrden. Da der Fall sich nicht felten ereignet, daß Amts-Behörden die Stellung der in den verschiedenen gerichtlichen Straf-Anstalten (mit Ausschlus der Bezirke-Gefängnisse) verwahrten Gefangenen von den Verwaltungen dieser Austalten, meistens zum Behufe der Vornahme von Untersuchungen, zuweilen aber auch wegen anderer gerichtlicher Verhandlungen, nachsuchen, so werden zu gleichförmiger und ordnungesmäßiger Erledi- gung der bezeichneten und Ahnlicher Requisitionen nachstehende Bestimmungen ertheilr. 4. 1. Wenn ein Untersuchungs-Gericht gelegentlich einer vor ihm verhandelten Unter- suchungssache die persönkiche Stellung eines Straf-Gefangenen für nothwendig erachter, so hat es solche bei dem ihm vorgesehten Gerichtshofe in Antrag zu bringen- K. 2. Dieser hat die Zuläßigkeit des ihm vorgetragenen Gesichs zu prüfen und im ent- sprechenden Falle die Abgabe des Gefangenen an das Untersüchungs-Gericht durch un- mittelbare Verfägung qn die Verwaltung der betreffenden Straf-Anstalt anzuordnen- . H.-Z. Vei Faͤllimg des Erkenntnisses in der Umersuchungssache „die das Ablieferangs- Gesuch veranlaßt, oder fruͤher, wenn dieses geschehen kann, hat der Gerichtshof zu be- stimmen, ob und in wie weit die von dem Seraf-Gefangenen auferhalb der Straf- Anstalt zugebrachte Zeit, au der Dauer der früher wider ihn verhaͤngten Strase in Abzug zu bringen sey- 4. Die Festsetzung dieser Bestimmung steht den Bezirks-Gerichts-Collegien in den wohl seltenen Faͤllen zu, in welchen bei Untersuchungen, die durch untergerichtliches Er- kenntniß zu erledigen sind, die Ablieferung eines Straf-Gefangenen von dem zuständi- geu Ober-Gerichte verfuͤgt worden waͤre (F. 2)