3 — □# V 360 zeigung der Kaͤstchen je von der Orts-Obrigkeit beglaubigen zu lassen, und mit der Belehrung, daß jede Abweichung von dem vorgezeichneten Wege, so wie die Unterlassung des Vorzeigens der Marsch-Route und der Kästchen auf den Stations-Orten als Versuch des Haüsirhandels werde bestraft werden. In den Marsch-Routen sind bestimmte Stations-Orte für die Untersuchung der Sigel zu benennen; und die Orts-Obrigkeiten dieser Stations-Orte haben, wenm ihnen die Waaren-Kästchen vorgezeigt werden, genau zu erforschen, ob Bindfsä- den und Sigel noch unverletzt seyen, den Erfund aber in der ihnen gleichzeitig vorgelegten Marsch-Route amtlich zu beurkunden, auch Uebertretungsfälle so- gleich zur Kenntniß des vorgesehten Oberamts zu bringen. Demjenigen fremden Arznei-Krämer, der sich bei dem Grenz-Oberamt nicht meldet, oder den in der Marsch-Route bezeichneten Weg verläßt, oder dieselbe nebst seinem Waaren-Kästchen in den Stations-Orten nicht der Orts-Obrigkeir vorweist, ist sein Waaren-Vorrath eben so zu confisciren und zu vernichten, wie demjenigen, an dessen Waaren-Kästchen Bindfäden oder Sigel verleßt ge- funden werden, oder der über dem wirklichen Haustrhandel angetroffen wird. Die sämtlichen Orts-Vorsteher und Landjäger haben ihr genaues Augenmerk darauf zu richten, daß dergleichen Leute nicht ohne Marsch-Route oder außer- halb des in der Marsch-Route vorgezeichneten Wegs oder mit Waaren-Käst- chen, die gar nicht versigelt oder deren Sigel verleht sind, geduldet, sondern dieselben in solchen Fällen sogleich an das nächste Oberamt eingeliefert werden. Stuttgart den 3. Mai 2333. Schmidlin. Varnbüler. Dienst-Erledigung. Durch die Versetzung des Ober-Justiz-Assessors Hahn zu dem K. Gerichtshofe in Am 21. d. M. N. fim nd die Rechts- Erkennenisse vom Monat Maͤrz d. J. zusgegeben worden. Ellwangen ist bei dem K. Gerichtshofe in Eßlingen eine Assessors-Stelle in Erledigung gekommen. Die Bewerber um dieselbe haben sich innerhalb drei Wochen bei dem K. Ober-Tribunale zu melden. Ä Gedruckt bei G, Hasselbrink, Buchducker.