362 Erster Abschnitt. Bestimmungen, welche die weitere Entwickelung und Vereinfachung des neuen Pfand= und Eredit-Spstems bezwecken. I. Allgemeine Bestimmungen. 1) Von der Volljährigkeits-Erklärung. Art. 1, Die Dispensatios von der Mlnderjährigkeit begründet von dem Tage ihrer Eröff- nung an für den Dispensirten den Rechtsstand der Volljährigkeit nach seinem ganzen Umfange. Gleiche Wirkung hat die Uebertragung eines Staats-Amtes im Sinne des K. 3 der Dienst-Pragmatik, ingleichen die Zulassung zur Advokatur. Jede minderjährige, in die Ehe tretende Frauens-Person ist von dem Tage ihrer Trauung an in allen Beziehungen für volljährig zu achten. Hiernach sind sämtliche Grundsätze des gemeinen und des vaterländischen, öffent- lichen und Pribatrechts aufgehoben, welche eine Verschiedenheir in dem Rechtsstande des Dimensirten oder gesehlich für volljährig Erklärten und des natürlich Volljährigen aussiellen; vorbehältlich jedoch der besonderen Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde. (Verf.Urk. 9#. 154, 142.) :2) Aufhebung der Geschlechts, Vormundschaff. Art. 2. Die Geschlechts-Vormundschaft ist aufgehoben. Dem gemäß fälli die Rothwendigleit der Zuziehung eines Geschlechts-Beista #;, soohl bei verheiratheten, als bei unverheiratheten Frauens-Personen, in Hinsicht auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Rechts-Geschäfte hinweg. Namentlich kann die Ehefrau, ohne Beiziehung eines besonderen Geschlechts- Beistandes, mit ihrem Ehemann gültig contrahiren, und für denselben Bürgschafren eder Interressionen in der Art. 5 vorgeschriebenen Form übernehmen. Art. 3. Doch ist einer Frauens-Person, mag sie verheirathet seyn oder nicht, sowohl bei gerichtlichen als außergerichtlichen Rechts-Geschäften unbenommen, jedes Veistandes