371 Art. 31. Dagegen wird zur formellen Guͤltigkeit des Unterpfandes wescntlich erfordert: 2) daß dessen Bestellung von der gesehmäßig versammelten Umerpfands- Behbrde beschlossen; 3) daß im Unterpfandsbuche bemerkt seyen: a) der Name des Verpfänders und Schuldners; b) der Name des Gläubigers; Dc) das Unterpfand; d) die versicherte Summe. (f.Geses Art. 167, 188.) Art. 32. Jur formellen Gültigkeit des Unterpfandes ist überdieß, von Zeit der Verkündi- sung des gegenwärtigen Gesehes an, (Art.95) 5) die Beisehung der Unterschriften von wenigsiens fünf stimmenden Mitgliedern der Pfand-Behèörde unter dem Eintrag im Unterpfandsbuche auch alsdann wesentlich erforderlich, wenn ein Pfandschein ausgestellt worden ist (vergl. Pfand-Geses, Art. 195). Doch soll der Inhaber eines Pfandscheins in dieser Hinsicht vollkommen gesichere seyn, wenn dem letzteren eine vollständige, auch die Unterschriften der be- treffenden Mitglieder der Unterpfands-Behbrde begreifende Abschrift des Eintrags im Unterpfandsbuche einverleibt, und dieser Pfandschein am Schlusse mit den Original-Unterschriften ebenderselben Mitglieder versehen ist. In solchem Falle ist daher eine sonst zu Recht bestehende Unterpfands-Bestellung sormell gültig, wenn gleich etwa (absichtlich oder aus Versehen) zwischen jener Ab- schrift und dem urschriftlichen Eintrage im Unterpfandsbuche, rücksichtlich der Unter- schriften in diesem, eine Verschiedenheit obwalten, und in dem Buche ein Abmangel vorhanden seyn sollte. Hiernach ist der Art. 193 des Pfand-Gesehßes modißiirt.