373 Von dem Amte des Rathsschreibers. Art. 36. Von dem Tage der Verkuͤndigung des gegenwaͤrtigen Gesetzes an (Art. 95) ge- buͤhrt bei saͤmtlichen Gemeinde-Raͤthen, als Unterpfands-Behoͤrden, dem Rathsschrei- ber, als solchem, eine zaͤhlende Stimme. Demselben stehen daher von diesem Zeitpunkte an in Unterpfands-Sachen die Be- fugnisse eines Collegial-Mitgliedes zu; wogegen er, neben seiner geseßlich bestimmten besonderen Verantwortlichkeit als Rathsschreiber, die Verantwortlichbeit der Mitglieder der Unterpfands-Behörde, gemäß den Vorschriften des Pfand-Gesetzes zu theilen hat. Ist jedoch der Vorstand zugleich Rathsschreiber; so kommt ihm, nach dem im Art. 147 des Pfand-Gesehes enthaltenen Grundsahe, nur eine zählende Stimme zu. Von dem Ausschlusse einzelner betheiligten Mitglieder der Unterpfands-Behörde. Art. 37.- Der Zuständigkeit der Unterpfands-Behörde ungeachtet, ist ein einzelnes Mitglied derselben von einer Verhandlung in aintlicher Eigenschaft auszuschließen, wenn solches dabei als Schuldner oder als Verpfänder betheiligt ist. Auch bleibt es dem Gläubiger unbenommen, bei Verwandtschafts-Verhältnissen zwischen dem Schuldner und einzelnen Mitgliedern der Unterpfands-Behörde, auf Ent- fernung der Lebteren bei der Verhandlung und Beschlußnahme über die Bestellung des Unterpfandes anzutragen. In beiden vorbemerkren Fällen ist darauf zu sehen, daß, nach dem Abgange der unmittelbar oder mittelbar betheiligten Mitglieder, die Unterpfandos-Behörde gleichwohl vollständig besetzt sev. Ein Mitglied dieser Behörde, welches bei der Unterpfands-Bestellung als Gläu-= biger betheiligt ist, bann an den auf dieselbe ssch beziehenden Verhandlungen in amt- licher Eigenschaft Theil nehmen; ausgenommen, wenn es sich hiebei um Anerkennung eines streitigen Pfandrechts-Titels handelt, oder wenn eine Vormerkung zum Nach- theile späterer Pfand-Gläubiger verwirblicht werden soll. Hiernach ist der §F. 8 der Haupt--Instruktion vom 14. Dec. 18235 (Reg. Platt S. 753 f. modistcirt.