376 IV. Zum Pfand= und Erekutions-Gesetze. Sichersiellung des Käufers der im Erekutionswege veräußerten Güter. Art. 44. Der Kaͤufer eines verpfaͤndeten Gutes tritt unter den naͤheren Bestimmungen des Pfand-Gesetzes Art. y2 in die Rechte der von dem Guts-Erlöse befriedigten Gläubiger auch gegen Dritte ein, deren. Eigenthums= oder andere auf das erkaufte Gut sich be- ziehenden Ansprüche zur Zeit der Verpfändung in dem Unterpfandebuche nicht einge- tragen gewesen. . Art.45;. Eine im. Exekutionswege unförmlich oder unbegründet verdußerte Sache kann der Schuldner von dem in gutem Glauben befindlichen Käufer oder dritten Besiker, nur nach vorgängiger Erstattung, des Betrags zurückfördern, welcher vom Käufer auf obrig- beitliche Anweisung für den Schuldner bezahlt worden.- Ohne Erfüllung dieser Bedingung kann namentlich die Gantmasse eines Schuldners keine Vindication einer solchen Sache gegen den bezeichneten Besitzer geltend machen.“ Art. 46. · Sicherstellung-deerö·ufe·i-unddek« Hypothekar-Glaͤubiger. Hat vie Unterpfands-Behbrde hinsichtlich der Beachtung der Rechte der Glaͤubiger bei Verweisung des Erlöses aus einem verpfändeten Gute die Befolgung der Vorschrif- ten der Art. 207 und soß des Pfand-Gesetzes hintangeseht; so bleibt zwar der Käufer des verdußerten Gutes, wenn die Bestimmungen der Art. 129 ff. vollständig gewahrt sind, gesichert. (Art. 135.). " Dagegen steht den vernachtheiligten Hypothekar-Gläubigern, vorbehältlich der Ent- schädigungs-Ansprache an die Unterpfands-Behörde (Art. 133), der Regreß gegen die. befriedigten Gläubiger zu. ⁊ Das Gleiche findet in dem Falle des Art. 209 Statt. Ausdehnung der Art. 153 — 150 und Art. 129 des Pfand-Gesetzes auf das Exccutions-Verfahren: uͤberhaupt. Art. 47. In denjenigen Fällen, in welchen nach dem Art. 36 des Executions-Gesetzes ein- Beschluß des. Gemeinde-Raths zu. Verfügung der Hülfs-Wollstreckung erforderlich ist,