384 unbeweglichen Sache in Gemaͤßheit des Pfand-Gesetzes Art. 74 ff. und in Folge eines von der Unterpfands-Behörde collegialisch gefaßten und nach Art. 236 des Pfand-Ge- sebes, auch Art. 32 des gegenwärtigen Gesetzes vollzogenen Veschlusses im Unterpfands- Buche vorgemerkt worden; so kann der Berechtigte diesen Anspruch nicht blos gegen die späteren Pfand-Gläubiger, sondern auch gegen alle übrigen Gläubiger seines Schuldners, welchen kein Pfand-Recht auf dieser Sache zusteht, ingleichen gegen jeden späteren Erwerber derselben geltend machen. Im Uebrigen kann der spätere Pfand-Gläubiger jedenfalls gemäß dem Art. 3, Abs. 2 und Art. 77 des Pfand-Gesetzes an daojenige sich halten, was der zu Erwer- bung oder Wieder-Erlangung eines Gutes Berechtigte wegen Vollziehung seines An- spruchs zu bezahlen hat: es ist jedoch dieser Berechtigte, ehe von ihm Zahlung an den Schuldner geleistet wird, von der nach dem Eintrage seines Rechts geschehenen Unterpfands-Bestellung gehdrig in Kenntniß zu seben. VI. Von Lehen= und Fidcicommiß-Gütern. Art. 72. In Ansehung der Absonderung der Lehen= und Fideicommiß-Güter ven der ge- meinen Masse hat es bei den bestehenden gesehlichen Normen sein Bewenden. Namentlich können die Früchte von Lehen= und Fideicommiß-Gütern nur nach Abzug der darauf haftenden Leistungen, insbesondere der Compctenz= und der Depu- taten-Gelder, zur Concurs-Masse gezogen werden; vorbehältlich der vor der Vormer- kung solcher Ansprüche in Beziehung auf jene Güter oder deren Benutung geseß- mäßig eingetragenen Rechte, vorzüglich der Rechte der Hppothekar-Gläubiger. (Pfand- Gesetz Art. 65—72, 74 ff. 160. Executions-Geseh Art. 43.) Auch beschränkt sich der Anspruch auf ein unbedingtes Vorzugs-Recht wegen des Rückstandes von solchen Leistungen immer nur auf den Betrag von zwei Jah- ren. (Prioritäts-Gesetz Art. 4.) VII. Allgemeine Bestimmungen. Art. 75. In den Fällen, in welchen der Anspruch eines Absonderungs-Berechtigten durch