38 Art. 23 des Einführungs-Gesehes bestimmten Wirkung, gleich wahren Unterpfands- Rechten, ohne Verjährung fort. (Vergl. Einführungs-Gesetz Arr. 9. 13.14.) Art. B1. Absonderungs-Anspräche, welche von Erbschafts-Gläubigern nach Ablauf der ge- seslichen Frist angemeldet worden, sind nach den Bestimmungen des Einführungs-Ge- setzes Art. o und des gegenwärtigen Geseßes Art. 54— 64, Art. 79 zu behandeln, und es findet dabei ein Unterschied zwischen lteren und neueren Erbschafts-Gläubigern nicht Statt. Bei dieser Gleichstellung der älteren und der neueren Erbschafts-Gláubiger bleibt übrigens auch jenen unbenommen, auf den Grund des Art. 59 des Pfand-Gesetzes auf den Erbschafts-Gütern des Erben, jedoch nur wegen der auf denselben nach dem Geseße oder einer besondern Ueberweisung fallenden Rate der Schuld, einen Pfand- rechts-Titel geltend zu machen. 2) Von den durch das gegenwärtige Gesetz aufgehobenen Absonderungs-Rechten. Art. 32. Die auf älteren Gesehen beruhenden, durch das Pfand-Gese#tz Art. 34, 45 und das gegenwärtige Gesetz nicht mehr anerkannten Absonderungs-Rechte werden, als solche, namentlich in Beziehung auf Dritte, und rücksichtlich der nach der Purifica- tion entstehenden Concurse, nur dann in ihrer vollen Wirksamkeir, so weit die- selbe durch die früheren Geseßze begründet ist, erhalten, wenn beziehungsweise den Vorschriften des Einführungs-Gesetzes Art. 11, 14, 15 und des Geseßzes vom 4. Juli 4827 Genuͤge geschehen ist. Tritt letztere Voraussetzung nicht ein; so finden auf Anspruͤche dieser Art die Ve- stimmungen der obigen Art. 6 ff ihre unbedingie Anwemung. Art. 35. Ausserdem ist wegen hoypothekarischer Ansprüche dem in dem älteren Gerichts-Ge- brauche begründeten außerordentlichen Absonderungs-Rechte auch alsdann Statt zu ge- ben, wenn eine unbewegliche Sache, rücksichtlich welcher auf die ergangenen Aufrufe ein zwar specielles, aber nicht öffentliches Pfand-Recht angemeldet worden, erst seit dem 1. Juni 1325 in die Hände eines Dritten gekommen ist; vorbehältlich jedoch des etwaigen Vorzugs-Rechts anderer, auf ebenderselben Sache eingetragenen Gläubiger,