389 welche ihr Recht gleichfalls von dem fruͤheren Besitzer ableiten und fuͤr sich nach dem Prioritaͤts-Gesetze des Absonderungs-Rechts nicht beduͤrfen. 3) Transitotische Bestimmung zum Art. 69 des gegenwän#igen Gesetzes. Art. 34. Die Bestimmung des Art. 62 findet auch auf diejenigen dinglichen Rechte Amwen- dung, welche vor dem r. Juni 1325 begründet gewesen und in Gemäßheit der Vor- schriften des Einführungs-Gesetzes als in ihrer früheren Eigenschaft vollkommen wirk- sam erhalten worden sind, beziehungsweise nach eben diesem Gesetze noch gegen den dritten Besitzer verfolgt werden können. III. Besondere transitorische Bestimmung über die Verpfändung der den Kindern versicherten Güter. · Art. 35. Wenn Güterstücke, welche Kindern vor dem 1. Juni1825 in Gemäßheit der Commun- Ordmung mit Eigenthums-Recht versichert worden, im Namen der Kinder verpfändet werden sollen; so ist diese Verpfündung ebenso, wie wenn die Kinder wahre Eigen- thümer wären, nur im Wege der Unterpfands-Bestellung, demnach unter ge- seslicher Mitwirkung der Unterpfands-Behörde, zu bewerkstelligen. IV. Transstorische Besiimmung hinsichtlich der Faustpfänder. Art. 36. Faustpfänder, welche vor dem 1. Juni. 1825 bestellt worden, sind bei allen Con- eursen, die vor der Bercinigung des Unterpfandswesens im Sinne des Art. 30 des Einführungs-Geseßes, oder vor Hebung des etwa nach dem Art. 28 ebendieses Gesetzes eingelegten Rechtsvorbehalts, entstehen, nach der früheren Rang-Ordnung der Gläubi- ger zu behandeln. Dagegen treren nach der Vercinigung auch die alteren Faustpfand-Gläubiger in die zweite Classe der neuen Prioritäts-Ordnung alsdann ein, wenn rücksichtlich der Bestellung dieser Faustpfänder dasjenige beobachtet worden, was in dem Pfand-Geses Art. 245 ff. vorgeschrieben ist. Art. 37. Faustpfänder, welche seit dem 2. Juni 1835 in Gemäßheit des Pfand-Gesebes be-