390 stellt worden, sind auch vor der Vereinigung mit den inzwischen bestellten Untcrpfaͤn- dern in die gleiche Ordnung zu setzen. Doch sind dieselben bis zur Vereinigung, der Einwirkung ülterer allgemeiner Vorzugs-Rechte in eben der Weise, wie diese Unterpfünder, unterworfen. V. Transitorische. Bestimmung über älterc Ansprüche auf bewegliche Vermögens-Stäcke. Art. 86. Aeltere, in dem neuen Pfand= und Prioritäts-Systeme nicht mehr anerkannten, dinglichen. Rechte auf bewegliche Gegenstände, namentlich die früher erworbenen speciellen ôöffentlichen oder Privat-Pfandrechte auf bewegliches Vermögen oder Forde- rungs-Rechte, wenn mit der Verpfändung die Uebergabe des Pfand-Gegenstandes oder der Schuld-Verschreibung nicht verbunden gewesen; deßgleichen die früher auf einer verkauften und dem Käufer übergebenen beweglichen Sache zur Sicherstellung der For- derung vorbehaltenen Eigenthums-Rechte; so wie die bisherigen Absonderungs-Rechte wegen der dem Käufer, ohne Anborgung des Kaufpreises von dem Verkäufer über- gebenen beweglichen Dinge und wegen beweglicher, mit dem Gelde der Soldaten, der: Pupillen und Körperschaften, aber nicht in deren Namen, angeschaffter Sachen, er- löschen in ihrer bisherigen Eigenschaft mit dem ersten Januar. 1629.. Doch konnen die Berechtigten dieser Art das Vorzugs-Recht auf der unverpfän- deten Masse, unbeschadet der allgemcinen Rechte der eingetragenen Glänbiger, noch fernerhin geltend machen. VI. Transitorische. Bestimmungen wegen · der Volljaͤhrigkeits«Erklärung; (zu Art. 1).. Art. 89. Jede bereits in der Ehe lebende, oder verwittwete, oder geschiedene Frau, ist von: der Verkündigung des gegenwärtigen Gesehes an, als volljährig zu betrachten. VII.. Transitorische Bestimmungen für die Pfand-Bereinigung hinsichtlich der Geschlechts-Vormundschaft und- der weiblichen., Bürgschafren; ingleichen zu Sicherung des Pfand-Einfübrungs-Geschäftes überhaupt. (Zu den Art- 2—10.). Art. go. Wird= die Vermögens-Masse eines Gürer-Besißers purifikirt, ehne daß bei diesein: