Tansitorische Bestimmungen zu den. Art: 27 —32.: Art. 93. Wegen eines der, in den Art. 27—350 erwähnten Mängel, welcher sich eiwa bei den seit dem r. Juni 1825 vorgegangenen Unterpfands-Bestellungen findet, nach der in diesen Artikeln ertheilten authentischen Ertlärung aber die Richtigkeit derselben nicht zur Folge hat, kann auch rückwärts auf Nichtigkeit nicht erkannt werden. Dagegen bleiben diejenigen Gläubiger, welchen von jenem Zeitpunkte an bis zu Verkündigung des gegenwärtigen Gesehes gemäß dem Pfand-Gesee Art. 192 Pfand= scheine ausgestellr worden sind, gegen etwaige Mängel, welche bei den sie berreffenden Unterpfands--Bestellungen rücksichtlich der Unterschriften in, dem Unterpfandsbuche sich finden sollten, sortdauernd gesichert. (Art. 32.). X. Besondere Bestimmung. rücksichtlich des Art- 15. Art. 94. Die Bestimmung des Art. 15 über die Sicherung der Erwerber dinglicher Rechte finder auf alle Verträge Anwendung, welche von Verkündigung des gegenwärzigen Ge- sehes an, abgeschlossen worden sind, wenn gleich die auch auf den öffentlichen Aufruf Lom 4. Juni 1825 unbekaunt gebliebenen Ansprüche- Dritter früher entstanden sind. 28 7 Art. 95. Das gegenwärtige Geseß ist mit dem ersten Julius 13823 als verkündigt an- zusehen. » UnserJustiz-Ministerist-·mit-deerllzichungdesselben-beauftragt» Gegeben,Stuttgartden21.Mai1828. Wilhelm. Der Justiz-Minister: Freiherr von Maucler. Auf Befehl des Königs: Der Staats-Sekretär, Vrllnagel. Berichtigun g. In einem Theile der Eremplare gegenwärtiger Nummer 34 ist S. 371, Art. 32, bin. 2 ansiatt Mri. 9 zu lesen: Art. 95. Gedruckt bei G. Hasselbrink, Buchdrucker.