409 Nro. 37. Regierungs-Blatt fuͤr das Koͤnigreich Wuͤrttemberg. Donnerstag, den 5. Juni 1828. Inhakt. Verfügungen der Departements. Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinderaths-Bczirken vollendete Bereinigung des Unterpfandswesens betreffend. (Nro. Xl.) — — I. Unmittelbare Königliche Dekrete. Keine. II. Berfügungen der Departements. Des Justiz-Departements. Der Hppotheken-Commission. Acceitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinde-Raths-Sezirken vollendete Bercinigung des Unter- pfandswesens betreffend. (Nro. XI.) (Vergl. Reg. Blatt vom Jahr 1628, S. 165.) Nach den seit der lehten Bekanntmachung vom 3. April d. J. bis heute bei der K Ho-= thcheken-Commission eingekommenen Berichten der Oberamts= und Amte-Gerichte sind in den hieiernach benannten weiteren siebenzig Gemeinderaths-Bezirkben die Geschäfte der Ba ereinigung des Unterpfandswesens vollständig beendigt, auch die neuenllmerpfands-Bücher in 1 Ordnung gebracht worden, und ist somit das Pfand-Gesetz 2c. vom 15. April 1825, gewmaͤß den durch die betreffenden Bezirks-Gerichte in Befolgung der Einführungs-Inslruktion vowm 15. December 1835, FKF. 165 erlassenen öffentlichen Kundmachungen, in diesen Orten in: volle Wirksamkeit getreten; welches hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Stuttgart den 8. April 1826. Schwab.