416 zeichneten Formulare eines Informativ- und eines vollzogenen Pfand-Scheins fuͤr die gewoͤhnlicheren Faͤlle eines Darlehens auf Unterpfänder oder einer Schuld-Uebernahme festgestellt worden, welche hiexmit unter nachfolgenden naͤheren Bestimmungen zur all- gemeinen Kenntniß gebracht werden: 1) der Gebrauch dieser Formulaxe tritt mit dem 1. Juli 1828, als dem Verkuͤn- digungs-Termine jenes Gesetzes, bei saͤmtlichen Gemeinderaͤthen ein. 2) Von jetzt an kann der Bedarf solcher Formulare bei den Gebruͤdern Mänt- ler in Stuttgart bezogen werden. Jedes Exemplar ist zu Bekraͤftigung der Richtigkeit des Abdruckes mit dem Stempel des Justiz-Ministerium versehen, auch ist auf solchem der Ver- kaufspreis angemerkt. Die Bezirks-Gerichte sind hiermit angewiesen, die Unterpfands-Behbrden über die richtige und zweckmäßige Anwendung der Formulare und die Art der Ausfüllung derselben nach vorkommenden Fällen mit besonderer Berücksichti- gung des Umstandes, ob in der betreffenden Gemeinde die Unterpfands-Be- reinigung bereits vollzogen ist, oder nicht, genau zu unterrichten, und durch die nachgesetzten Stellen fortan verständigen zu lassen, auch darüber zu wachen, daß die Unterpfands-Behörden für die erwähnten gewöhnlichen Fälle keiner anderen gedruckten Exemplare jener Formmlarien, als der mit dem Stempel des Justiz-Ministerium versehenen, für jeht und für die Zukunft sich bedienen mögen. Stuttgart den 2. Juni 7826. Auf Seiner Majestät des Königs besondern Befehl: Maucler. Beil. A. Formular eines Informativ-Unterpfands-Scheins. Unterpfands-Protoboll vo 18.