Die Aechtheit der Unterschriften (Unlerschrilten der Schuldleule) bezeugt das — Schultheißen-Amt: Wir die Endes unterzeichneten Mitglieder der Unterpfands-Behörde iu N. (Oberamts-Bezirkes N. N.) beurkunden hiemit, daß 1) die vorbenannten Schuldleute (in der Errungenschelts-Gesellschalt, oder, in allgemeiner Güler- Gemein- schaft, oder, rücksichtlich ihres Vermögens in besonders, bestimmien Ver- hällnissen mit einander leben) daß 2) die Ehefrau, auf die in der Schuld-Verschreibung bemerkte Weise, laut ur seres Unterpfands-Protokolls S. . ., sich fuͤr die ganze Schuld verbindlich gemacht hat; daß 5) die Schuldleute (als Eigenlhümer der unten beschriebenen Güler in die Güter- bücher eingelragen sind, — oder; dass sie sich als solche, durch einen Haul- vertrag vom etc. durch eine Erbtheilung vom elc. ausgewiesen heben); daß 40 (die nachbeschriebenen Cüler noch nicht verpfündet sind, auch nach Ausweis unserer öllenllichen Bücher und Akten Lein anderes die Sicherheit de— Cläu- biger — gelährdendes Recht, oder ein solcher Anspruch auf denselben ballet — oder, dass auf diesen Gütern nur folgenile Unterplands- oder andere Rechle hasten u. s. w.) daß ferner 5) nach den von uns in Erwaͤgung gezogenen persoͤnlichen und allgemeinen Verms- gens-Verhältnissen des Schuldners dieser Verpfändung Nichts im Wege stehr; daß endlich 6) der unten bemerkte Anschlag der Güter von uns nach den laufenden Preisen mit Gewissenhaftigkeit gemacht worden ist; daher wir 7) diese Unterpfands-Bestellung bei versammelter Unterpfands-Behörde beschlossen, auch diesen Beschluß sogleich durch Eintragung der Unterpfänder in unfer Unter- pfands-Buch B.. S.)und durch unsere Unterzeichnung dieses Eintra- 2:#