423 Die Aechtheit des ganzen l'sandscheins wirch auf Verlangen des Gläubigers durceh Unlerschrist und Amtssigel des BezirlaIichlers beglaubigi. ) J—.. — Zur Beglaubigung: Der Kanzlei-Direktor des K. Justiz-Ministerium: v. Pricser. 5) Bekanntmachung, die bevorsiehende Semester-Prüfung der Justiz-Referendäre betreffend. Unter Beziehung auf die Bekanmmachung Lom 6. Juni 1825 (Reg. Blart S. 413) werden hiedurch diejenigen Referendäre zweiter Elasse, welche zu Erstehung der zweiten Dienst-Prüfung befähigt sind, und die Zulassung zu derselben beabsichtigen, aufgefordert, ihre diesfälligen Gesuche auf vie vorgeschriebene Weise und unter Angabe ihres Auf- enthalts-Orts bis zum 15. Juli 1828 bei dem K. Jusiiz-Ministerium um so gewisser einzureichen, als im Falle der Nichteinhaltung dieses Termins der Nachtheil des Auc- schlusses von der nächstbevorstehenden Semester-Prüfung für die Säumigen unfehlbar eintreten würde. « Den zu dieser Pruͤfung zugelassenen Referendaͤren werden sodann von der Justiz- Prüfungs-Commission die zu Ausarbeitung der Probe-Relationen erforderlichen Akten ohne Verzug zugestellt werden. Stuttgart den 2. Juni 1828. Maucler. 0) Vevfügung, betreffend die besondere Bekanntmachung des Art. 88 des über die endliche Entwicke- lung des neuen Pfand-Sysiems ergangenen Gesetzes vom 21. Mai 1628. Da es für zweckmäßig erkannt worden ist, den Inhalt des Art. 33 des die end- liche Entwickelung des neuen Pfand-Systems betreffenden Gesetzes vom 21. Mai 1828n (Reg. Blatt S. 590), wonach die älteren in dem Pfand-Gesehe vom 15. April 1825 und jenem neue- sten Gesehe nicht mehr anerkannten, beziehungsweise vor dem 2. Juni 1825.