454 das Gewerbe uͤbernommen: wurde, fuͤr die Bemerkung, daß der Anzeiger eine Gewerbe-Societaͤt vertrete (F. 1), endlich für die Vormerkung des Wieder- aufhörens des Gewerbe-Betriebs, können beziehungsweise die Columnen „Aus- tritt aus dem activen Bürgerrecht, Abgang, Bemerkungen“ benüßt werden. 2) Für die Gewerbe-Inhaber, welche in der Gemeinde, wo das Gewerbe geführt wird, weder ihren selbstständigen Wohnsitz haben, noch zu den in den obbe- merkten Listen zu verzeichnenden Genossen derselben gehdren, ist ein besonde- res Anzeige-Register zu führen, welches den vollständigen Namen des Ge- werbe-Inhabers, dessen Wohnort, das Gewerbe und eintretenden Falls dessen Firma, den Jahrs= und Monatc-Tag der Anzeige, und für Zurückweisungen oder Vormerkungen über Gewerbe-Societät oder Gewerbe-Einstellung die Rubrik „Bemerkungen“ enthält. Ergibr sich bei der Anzeige, daß der beabsichtigten Gewerbe Unternehmung noch irgend ein gesehliches Hinderniß (F. 3) entgegen stehe; so muß nach Beseitigung dieses Hindernisses die Anzeige wiederholt werden.. g. 6. Von jeder fabrikmaͤßigen Gewerbe-Einrichtung, auch wenn dieselbe nicht durch Concession oder durch eine Pruͤfung der persoͤnlichen Faͤhigkeit des Unternehmers oder Werkführers bedingt ist, hat der Orts-Vorsteher dem Bezirksamte Nachricht zu geben. Ueber bedeutendere Unternehmungen dieser Art hat das Bezirksamt der vorgeseßten Kreis-Regierung, besondern Berichr zu erstatten. " K 6. Die Unterlassung der Gewerbe-Anzeige hat der Orts-Vorsteher entweder von Amtswegen oder in versammeltem Gemeinderathe mit der gebührenden Ordnungs- strafe zu ahnden; wenn aber letztere die gesehliche Strafbefugniß des Gemeinderaths übersteigen, oder wenn es sich neben jener Unterlassung noch von dem unbefugten Be- trieb eines zünftigen oder unzünftigen Gewerbes (Art. 74 124—126 des Gesetzes, & 24—32 der gegenwärtigen Instruktion) handeln, sollte, dem vorgesehten Bezirksamt anzuzeigen:.