435 K. 7. Sind durch eine unangezeigt gebliebene Gewerbe-Unternehmung zugleich andere polizeiliche Vorschriften, z. B. Bestimmungen der Ban-Feuer= Wasser-Polizei, verletzt worden, so hat die hiedurch verwirkte Strase, unabhängig von der durch die unter- lassene Anzeige oder den unbefugten Gewerbbetrieb begründeten Rüge, einzutreten (Art. 5—5 des Gesehes). K. 8. Zu Art. 6 des Gesetzes. Das Bezirksamt, bei welchem ein in seinem Amtsbezirk angesessener Fabrikant oder Handwerker ein Muster des zur Kennbarmachung seiner Fabrikate bestimmten Unterscheidungszeichens hinterlegt, hat den Akt der Hinterlegung in ein deßhalb zu führendes Register einzutragen und eine Bescheinigung über die geschehene Hinterlegung auozustellen. Von dem in zwei Exemplaren zu übergebenden Muster wird das eine Erxemplar in einem Umschlage aufbewahrt, der mit dem Amts-Sigel des Bezirksamts und dem Privat-Sigel des Hinterlegers verschlossen, und von dem Leßteren mit seinem Namenszuge, von dem Bezirksamt aber mit der Zisser, unter welcher der Hinter- legungs-Akt in dem Register vorkommt, zu bezeichnen ist. Das zweite Exemplar wird offen dem Register beigelegt, und wird auf Verlangen Jedem vorgewiesen, der sich über ein bestehendes Unterscheidungszeichen zu unterrichten wünscht. Bei entstehendem Screit über die Nachahmung eines solchen Zeichens, muß auf das unter Sigel gelegte Exem- plar zurückgegangen, die Recognition und Erbrechung der Sigel aber urkundlich vor- genommen werden. . 9. Zu Art. 15 des Gesetzes. Die Anzeige der Lehrverträge geschieht in der Regel durch persönliches Erscheinen der Betheiligten vor dem Zunft-Vorstande. Ist jedoch der Wohnsit des Lehrmeisters über pier Stunden von dem Siße der Zunftlade entfernt, so kann statt persönlichen Erscheinens von den Betheiligten ein schriftlicher, von dem Orts-Vorsteher des Lehr- meisters beglaubigter Aufsatz des Lehrvertrags an den Zunftvorstand eingeschickt werden.